Wild


Der Kopf eines Rothirsches mit gefegtem Geweih

Wild (zu althochdeutsch wildi „wild, ungezähmt, verirrt“) ist ein Sammelbegriff für die im Zusammenhang mit Jagd relevanten Säugetiere und Vögel. Der Begriff „Wild“ grenzt sich damit gegen den des Wildtieres ab, der allgemein alle freilebenden Tiere umfasst.

Zum Begriff des Wildes

Wild im Sinne der Wildbiologie umfasst die Gesamtheit der auf der Erde vorkommenden jagdbaren Landwirbeltiere, zum Unterschied von fischbaren (Fische) oder sammelbaren (Schnecken, Frösche, Insekten) Tieren. Nach Jagdrecht gelten als Wild die „jagdbaren wildlebenden Tiere“,[1] also die in den jagdrechtlichen Vorschriften aufgelisteten Arten. Wild nach dieser Definition bleiben selbst die Arten, die nach dem Jagdrecht ganzjährig geschont werden.

In Deutschland, Österreich und der Schweiz regeln Jagdgesetze und -verordnungen die Jagd (und als Teilbereich davon die Hege). Diese jagdrechtlichen Vorschriften enthalten einen abschließenden Katalog der jagdbaren Tiere und geben dem Begriff Wild damit seine Legaldefinition.

Situation in Deutschland

Im § 1 des Bundesjagdgesetzes werden wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, als Wild definiert. Es sind Jagd- und Schonzeiten festgelegt. Die Jagdzeiten sind keine zwingende Einrichtung, es gibt Wildarten, die ganzjährig geschont sind und demzufolge nicht bejagd werden dürfen. Sie sind aber durch das Jagdgesetz der Obhut und der Sorge für ihre Wohlfahrt dem Jagdausübungsberechtigten unterstellt (Hegeverpflichtung nach § 1 BjG) und werden so zwingend durch den Jagdausübungsberechtigten geschützt. Das Bundesartenschutzgesetz sieht dies für Tiere, die nicht „Wild“ sind, nicht vor. Teile von Wild, auch wenn dies eine ganzjährige Schonzeit genießt, dürfen vom Jagdausübungsberechtigten angeeignet werden, ebenso das natürliche verendete Tier Fallwild. Teilweise bestehen Abgabe- und Handelsverbote. Aneignung durch andere erfüllen den Tatbestand der Wilderei.

Im § 2 werden die zugehörigen Wildarten aufgelistet.

Liste der Tierarten, die laut Bundesjagdgesetz dem Jagdrecht unterliegen und somit rechtlich „Wild“ sind:

Haarwild Federwild
Wisent (Bison bonasus L.) Rebhuhn (Perdix perdix L.)
Elchwild (Alces alces L.) Fasan (Phasianus colchicus L.)
Rotwild (Cervus elaphus L.) Wachtel (Coturnix coturnix L.)
Damwild (Dama dama L.) Auerwild (Tetrao urogallus L.)
Sikawild (Cervus nippon Temminck) Birkwild (Lyrus tetrix L.)
Rehwild (Capreolus capreolus L.) Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus)
Gamswild (Rupicapra rupicapra L.) Haselwild (Tetrastes bonasia L.)
Steinwild (Capra ibex L.) Alpenschneehuhn (Lagopus muta Montin)
Muffelwild (Ovis ammon musimon Pallas) Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.)
Schwarzwild (Sus scrofa L.) Wildtauben (Columbidae)
Feldhase (Lepus europaeus Pallas) Höckerschwan (Cygnus olor Gmel.)
Schneehase (Lepus timidus L.) Wildgänse (Gattungen Anser Brisson und Branta Scopoli)
Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.) Wildenten (Anatinae)
Murmeltier (Marmota marmota L.) Säger (Gattung Mergus L.)
Wildkatze (Felis silvestris Schreber) Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.)
Luchs (Lynx lynx L.) Blässhuhn (Fulica atra L.)
Fuchs (Vulpes vulpes L.) Möwen (Laridae)
Steinmarder (Martes foina Erxleben) Haubentaucher (Podiceps cristatus L.)
Baummarder (Martes martes L.) Großtrappe (Otis tarda L.)
Iltis (Mustela putorius L.) Graureiher (Ardea cinerea L.)
Hermelin (Mustela erminea L.) Greife (Accipitridae)
Mauswiesel (Mustela nivalis L.) Falken (Falconidae)
Dachs (Meles meles L.) Kolkrabe (Corvus corax L.)
Fischotter (Lutra lutra L.)
Seehund (Phoca vitulina L.)

Die Bundesländer können für ihre Belange weitere Tierarten in diese Liste aufnehmen. So unterliegen zum Beispiel in Hessen auch Waschbär, Marderhund, Amerikanischer Nerz, Nutria (Sumpfbiber), Rabenkrähe und Elster dem Jagdrecht.

Situation in Österreich

Eine einheitliche Definition für Wild ist für Österreich anders als in Deutschland nicht durch ein Bundesgesetz gegeben. In Österreich unterliegt die Jagd Landeskompetenz und daher wird dies durch die neun unterschiedlichen Landesjagdgesetze der Bundesländer und die entsprechenden Durchführungsverordnungen geregelt. Die Zentralstelle österreichischer Landesjagdverbände führt dazu aus: „Wildtiere sind nur jene Tierarten, die in den Landesjagdgesetzen und in den Schuss- und Schonzeitverordnungen genannt werden. Manche Tierarten sind in einem Bundesland „Wild“, in einem anderen Bundesland aus rein juristischen Gründen keine „Wildart“ – etwa der Goldschakal, die Bisamratte, der Elch …“[2]

Situation in der Schweiz

In der Schweiz wird Wild über das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), geregelt. Der Geltungsbereich des Gesetzes bezieht sich auf „a. Vögel; b. Raubtiere; c. Paarhufer; d. Hasenartige; e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchen“. Jagdbare Arten sind in „Art. 5 Jagdbare Arten und Schonzeiten“ des Gesetzes geregelt.[3]

Jagdrechtliche Inanspruchnahme und Schutz

Grundsätzlich befindet sich Wild in natürlicher Freiheit und ist herrenlos, gehört also niemandem. Es hat einen meist unmittelbaren Nutzen als Nahrungs- und Rohstofflieferant. Die Aneignung des Wildes ist ausschließlich dem Jagdausübungsberechtigten (Jäger) erlaubt. Sie erfolgt durch Fangen oder Erlegen. Dies gilt auch für Teile des Wildes, z. B. Abwurfstangen oder Eier.

Wild unterliegt heute der besonderen Fürsorgepflicht des Jägers. Festgeschrieben ist dies in der Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zur gleichzeitigen Hege des Wildes. Die persönliche Hegeverpflichtung des Jägers gilt auch dann, wenn eine Wildart ganzjährig geschützt ist. Damit unterscheidet sich der Schutzstatus von Tieren, die als Wild klassifiziert sind, grundlegend gegenüber dem Schutz wildlebender Tiere, die ausschließlich nach dem Naturschutzrecht geschützt sind, da das Naturschutzrecht keine persönlich verantwortliche Person kennt.

Einteilung des Wildes

Im Jagdrecht und in der jagdlichen Praxis wird das Wild folgendermaßen unterschieden (hierbei treten Überschneidungen auf):

  • Haarwild und Federwild: Zum Haarwild zählen die dem Jagdrecht unterliegenden Säugetiere. Als Federwild werden die dem Jagdrecht unterliegenden Vögel bezeichnet.
  • Schalenwild: Das Schalenwild umfasst die dem Jagdrecht unterliegenden Paarhufer (Hornträger, Geweihträger und das Schwarzwild, die Wildschweine) – deren Klauen werden in der Jägersprache als ‚Schalen‘ bezeichnet.
  • Hochwild und Niederwild: Zum Hochwild zählt nach Jagdrecht alles Schalenwild mit Ausnahme des Rehwildes. Weiterhin gehören das Auerwild, der Steinadler und der Seeadler zum Hochwild. Früher gehörten regional auch andere Tierarten wie Bär, Luchs, Kranich oder Fasan dazu. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild. Der Begriff Hochwild ist historisch entstanden. Er bezeichnete Wild, dessen Jagd besonders geschätzt wurde und die deshalb dem hohen Adel (Hohe Jagd) vorbehalten war. Das Niederwild durfte hingegen auch von anderen Personengruppen bejagt werden (Niedere Jagd).

Im jagdlichen Sprachgebrauch wird zusätzlich regional unterschieden nach

  • Raubwild: die dem Jagdrecht unterliegenden Raubtiere (Carnivora), Greifvögel und der Kolkrabe
  • Großwild: besonders starkes Wild wie Dickhäuter (kein zoologischer Begriff), Großkatzen, Wisent, Bären
  • Ballenwild: die zum Niederwild gehörenden Tierarten Feldhase und Wildkaninchen
  • Rauhwild: alle Pelztiere (‚Rauh‘ ist ein altes Wort für Fell, vergl. Rauchwaren)

Wildarten in Mitteleuropa

Von den typischen Wildarten Mitteleuropas unterliegen dem Jagdrecht unter anderem

Da das Jagdrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz verschieden geregelt ist, gibt es nationale und regionale Unterschiede im Katalog der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten. Einige der dem Jagdrecht zugeordneten Tierarten sind ganzjährig geschont (dürfen nicht erlegt werden) z. B. Großtrappe. Für sie besteht aber weiterhin die Pflicht zur Hege. Sie unterliegen dadurch der besonderen Fürsorge durch den Jäger. In Deutschland ermächtig das Bundesjagdgesetz die Länder, weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen. In Österreich unterliegt die Regelung der Jagd den einzelnen Ländern. In der Schweiz wird die Regelung der Jagd den Kantonen zugewiesen.

Vor der Entstehung des Bundesjagdgesetzes unterlagen in Deutschland auch Braunbär, Eulen, Pelikane, Amsel, Seeschwalben, Sturmvögel und Weißstorch dem Jagdrecht. In Südeuropa wird illegale Jagd auf Singvögel ausgeübt.

Mit den Veränderungen in unserer Umwelt können Wildarten verschwinden, wieder auftreten oder neu hinzukommen. So werden Wolf (unterliegt noch nicht dem Jagdrecht) und Luchs in Mitteleuropa wieder heimisch. Fremdländische Tierarten wie Waschbär und Marderhund siedeln sich an und konkurrieren mit heimischen Arten. Solche Wildarten werden bei Bedarf vom Jagdrecht erfasst. Das bedeutet nicht gleichzeitig, dass sie auch bejagt werden dürfen.

Wildnutzung

Der Jäger der Steinzeit nutzte fast alle Teile des Wildes. Neben Nahrung und Kleidung lieferte ihm das Wild Ausgangsmaterial zur Fertigung von Werkzeugen, Waffen und Schmuck.

Das 5. Buch Mose (Dtn 14,5 EU) enthält einen Katalog der Tiere, deren Genuss erlaubt oder verboten ist. Zu dieser Zeit standen demnach „… Hirsch und Gazelle und Damhirsch und Steinbock und Wisent und Antilope und Wildschaf …“ auf der Speisekarte. Allerdings kam der Wisent in historischer Zeit im Mittelmeerraum nicht vor. Nach anderen Bibelübersetzungen ist hier wahrscheinlich der Auerochse gemeint.

Der tägliche Fleischbedarf der Küche König Salomos umfasste „… zehn Mastrinder und zwanzig Weiderinder sowie hundert Schafe, abgesehen von den Hirschen, Gazellen, Antilopen und dem gemästeten Geflügel …“ (1 Kön 5,1-3 EU).

Das Wild hat (außer bei den wenigen verbliebenen Jagdvölkern) heute bei der Deckung des täglichen Bedarfes nur noch geringe Bedeutung.

Die Nutzung als Rohmaterial für Schmuck und Werkzeuge erfolgt nur zu Liebhaberzwecken. Das hochwertige Leder aus dem Fell (der „Decke") der Hirsche und Boviden wird zu Kleidungsstücken verarbeitet. Der Pelz (der „Balg“) der Raubtiere ist in Mitteleuropa nur wenig gefragt.

In der Bundesrepublik Deutschland wurden im Jahr 2000 über 32.600 Tonnen Wildbret verbraucht. Der Wert des erlegten Wildes wird für das Jahr 2000 auf 160 Millionen Euro beziffert. (DJV Handbuch Jagd 2002).

Der Konsum von Wild ist in Deutschland sehr niedrig: im Jahr 2003 wurden pro Kopf nur rund 900 Gramm Wild verzehrt, bei einem gesamten Fleischverbrauch von 60,8 kg.

Rotwild (Hirsche), Rehwild, Sikawild, Damwild und Schwarzwild (Wildschweine) werden im Rahmen der landwirtschaftlichen Wildhaltung als Nutztiere gehalten.

Der falsche Glaube, durch den Genuss von bestimmten Körperteilen spezieller Wildarten besondere Kräfte zu erlangen, hat dazu geführt, dass diese Tierarten in ihrem Bestand stark gefährdet, teilweise sogar der Ausrottung nahe sind. Organisierte Wilderei, auch zur Erlangung von Elfenbein und zur Produktion von Souvenirs, werden durch staatlich gefördertes internationales Wildtiermanagement bekämpft.

Wildkrankheiten

Beim Wild können neben Verletzungen, Vergiftungen, Geschwülsten und Missbildungen parasitäre Krankheiten, bakterielle Krankheiten und Viruskrankheiten auftreten.

Einige Parasiten, z. B. der Fuchsbandwurm, ebenso wie bestimmte Viruserkrankungen, z. B. die Tollwut, oder Bakteriosen, z. B. die Tuberkulose, können vom Tier auf den Menschen übertragen werden. Die zwischen Menschen und anderen Wirbeltieren übertragbaren Krankheiten werden Zoonosen genannt.

In den Staaten der Europäischen Union regeln Gesetze die Bekämpfung von Wildkrankheiten, den Umgang mit kranken Tieren, die Vorsorge und den Schutz der Verbraucher.

Weblinks

Wiktionary: Wild – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Wikinews: Wild – in den Nachrichten

Einzelnachweise

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