Gesundheitsanforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln


Gesundheitsanforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln betreffen alle Menschen, die in Deutschland beruflich mit Lebensmitteln umgehen. Grundlage ist der Abschnitt 8 (§ 42, § 43) des Infektionsschutzgesetzes.

Tätigkeitsverbote

Folgenden Personen ist die berufliche Beschäftigung mit Lebensmitteln verboten: Personen,

Belehrung als Voraussetzung

Erforderlich für den beruflichen Umgang mit Lebensmitteln ist eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, dass der Betroffene an einer Belehrung teilgenommen hat. Die Belehrung beinhaltet Informationen insbesondere über die Tätigkeitsverbote und Grundsätze der Lebensmittelhygiene.

Ein Gesundheitspass (auch „Rote Karte“ genannt), der bestimmte gesundheitliche Untersuchungen und eine entsprechende Unbedenklichkeit bescheinigt (Gesundheitszeugnis), ist seit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes 2001 nicht mehr notwendig.

Die Belehrung wird vom Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt. Sie darf vor erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit nach § 42 Infektionsschutzgesetz nicht älter als drei Monate sein. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer bei Arbeitsaufnahme und im Weiteren alle zwei Jahre belehren. Diese Belehrungen müssen dokumentiert werden.

Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig und kostet in Berlin beispielsweise 20 € für eine Gruppenbelehrung und 36 € für eine Einzelbelehrung.[1] In Niedersachsen belaufen sich die Kosten einer Einzelbelehrung auf 26 € und für Personen, die eine ehrenamtliche Tätigkeit ausführen, auf 0 € (das Zeugnis für Ehrenamtliche gilt nur in dieser einen Tätigkeit und ist nach Beendigung der Arbeit ungültig).

Deutsche Demokratische Republik

Gesundheitsausweis der DDR

In der DDR galten ähnliche Standards zur seuchenhygienischen Überwachung und allgemein-hygienischen Kontrollen aller Personen, die im Bereich der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln oder der öffentlichen Speisenzubereitung tätig waren.

Weblinks

Einzelnachweise