Nachtruhe


Nachtruhe-Hinweis in den 1960er-Jahren vor einem Krankenhaus

Die Nachtruhe ist in Deutschland ein Begriff des Schallimmissionsschutzes (Immission). Der Rechtsbegriff der Nachtruhe ist in einigen Landes-Immissionsschutzgesetzen geregelt. Während der Nachtruhe sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Die Nachtruhe dauert in Deutschland im Allgemeinen von 22 Uhr bis 6 Uhr.[1]

Ausnahmen von der Nachtruhe, z. B. für Industriebetriebe, werden durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt. So ist in vielen Fällen die Sechste Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) in der gültigen Fassung anzuwenden.

Auch in der europäischen Richtlinie zum Umgebungslärm wird der Nachtzeitraum 22–6 Uhr verwendet. Aus der Bayerischen Biergartenverordnung ergibt sich eine abweichende Nachtzeit von 23–7 Uhr.[2]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Siehe z. B. § 9 Abs. 1 LImschG Nordrhein-Westfalen http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/pdf/LImSchG.pdf
  2. http://www.stmug.bayern.de/umwelt/laermschutz/recht/doc/biergart.pdf Bayerische Biergartenverordnung von 1999

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