Rauschminze



Lagochilus inebrians

Getrocknete Blüten der Rauschminze

Systematik
Euasteriden I
Ordnung: Lippenblütlerartige (Lamiales)
Familie: Lippenblütler (Lamiaceae)
Unterfamilie: Lamioideae
Gattung: Lagochilus
Art: Lagochilus inebrians
Wissenschaftlicher Name
Lagochilus inebrians
Bunge

Die Rauschminze (Lagochilus inebrians), auch bekannt als Berauschendes Hasenlippenkraut oder Turkestanminze, ist eine Pflanzenart aus der Familie der Lippenblütengewächse (Lamiaceae).

Beschreibung

Die Rauschminze ist ein Strauch, der Wuchshöhen von bis zu 1 Meter erreicht. Die Blüten sind zwittrig.

Vorkommen

Diese Pflanzenart ist in den Steppen Turkestans und Usbekistans beheimatet. Sie gedeiht am besten auf sandigen bis lehmigen, alkalischen Böden an vollsonnigen, trockenen bis feuchten Standorten.

Verwendung

Das im Herbst geerntete und getrocknete bzw. geröstete Kraut wird als Tee aufgebrüht, der aufgrund des bitteren Geschmacks mit Honig oder Zucker gesüßt wird. Er wird von Turkmenen, Usbeken, Tataren und Tadschiken traditionell konsumiert. Er bewirkt eine milde Euphorie, dient aber auch als Beruhigungsmittel. In der russischen Volksmedizin werden auch Allergien, Blutgerinnsel und Hauterkrankungen mit dieser Pflanze behandelt. In der Pflanze enthalten ist das Diterpen Lagochilin. Der Gehalt des Wirkstoffes kann schwanken, im Durchschnitt enthält die Trockenmasse 3 % Lagochilin.

Rechtslage

In Deutschland unterliegt Rauschminze nicht dem BtMG. Es fällt jedoch unter die Definition von § 2 Abs. 1 des AMG, sobald es für die Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt ist. Somit ist Herstellung und Verkauf einer Substanz nach dem AMG reguliert, unabhängig davon in welcher Form die Substanz vorliegt, wenn sie in Bestimmung § 2 Abs. 1 erfüllt.[1][2] Der Verkauf und die Herstellung von Arzneimitteln ohne Genehmigung ist strafbar nach AMG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1, StPO § 354a. Dies wurde in einem Urteil des Bundesgerichtshofs zu der frei verfügbaren Chemikalie γ-Butyrolacton (GBL) bestätigt, welche nach dem AMG als Arzneimittel eingestuft wird, sobald sie für den Konsum bzw. Gebrauch an Mensch oder Tier bestimmt ist.[3][4]

Quellen

Belege

  1. Erwin Deutsch, Rudolf Ratzel, Hans-Dieter Lippert: Kommentar zum Arzneimittelgesetz (AMG). 3. Auflage, Gabler Wissenschaftsverlage, 2010, ISBN 978-3-6420-1454-3, S. 64–66.
  2. ArzneimittelG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1. Abgerufen am 16. Mai 2012.
  3. Martin Kämpf: Strafrecht: Handel mit Gamma-Butyrolacton (GBL, liquid ecstasy) zu Konsumzwecken. 25. Juli 2011.
  4. Das unerlaubte Inverkehrbringen von Gamma-Butyrolacton (GBL) zu Konsumzwecken ist nach dem Arzneimittelgesetz strafbar. BGH-Urteil vom 8. Dezember 2009, 1 StR 277/09, LG Nürnberg-Fürth bei Lexetius.com/2009,3836.

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