Verfalldatum


Das Verfalldatum (auch: Verfallsdatum) beschreibt bei Arzneimitteln und Medizinprodukten das auf der Verpackung angegebene Datum, bis zu dem das Produkt zu verwenden ist (Laufzeit seitens des Herstellers). Es setzt eine ordnungsgemäße Lagerung voraus, die die Produktbeschaffenheit im Hinblick auf Qualität und Wirkung nicht verändert.

Fertigarzneimittel in Verpackungen zur Mehrfachentnahme enthalten neben dem Verfalldatum häufig zusätzlich eine Angabe zur Haltbarkeit nach erstmaliger Öffnung des Behältnisses (Verwendbarkeit nach Anbruch, z. B. bei Augentropfen) oder nach der Gebrauchsfertigmachung (Verwendbarkeit nach Zubereitung, z. B. Herstellung eines Trockensaftes durch Zugabe von Wasser zur Trockensubstanz). Analog ist bei vor der Anwendung steril aufzubereitenden Medizinprodukten vorrangig vor dem vom Hersteller aufgedruckten Datum das vom Aufbereiter angegebene Datum zu beachten, bis zu dem die sterile Anwendung möglich ist (Sterilgutlagerfrist).

Rechtsgrundlage ist:

  • Deutschland: Medizinproduktegesetz, Arzneimittelgesetz und nachgeordnete Rechtsvorschriften
  • Österreich: Medizinproduktegesetz, Arzneimittelgesetz und nachgeordnete Rechtsvorschriften

Arzneimittel und Medizinprodukte, die das Verfalldatum überschritten haben, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden,[1] wobei etwa die Verwendung im militärischem Rahmen bei Notwendigkeit ausgenommen ist.[2] Nach Untersuchungen der amerikanischen FDA und des US-Verteidigungsministeriums im Rahmen des Shelf Life Extension Program sind viele Medikamente bei kontinuierlich überwachter, beständiger sachgemäßer Lagerung oft noch Jahre nach Verfallsdatum sicher und wirksam verwendbar.[3][4][5]

Die Angabe des Verfalldatums bzw. Verwendbarkeitsdatums (einschließlich der notwendigen Lagerungsbedingungen) auf der Verpackung ist für Fertigarzneimittel gesetzlich vorgeschrieben.[6][7] Es ist unverschlüsselt, zumindest in Jahr und Monat, anzuführen, wobei die Worte „Verwendbar bis“ oder „Verw. bis“ voranzustellen ist.[6] Bei Rezepturarzneimitteln ist alternativ ein Hinweis auf die begrenzte Haltbarkeit anzubringen.[8]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. § 4 (3) österr. Arzneimittelgesetz / Art. 1 § 6 österr. Medizinproduktegesetz / § 8 (2), dt. Arzneimittelgesetz / § 4  dt. Medizinproduktegesetz
  2. z. B. § 4 (4) österr. Arzneimittelgesetz / § 4 Abs. 1 dt. Medizinproduktegesetz
  3. Extending the Shelf life of Critical Chemical Biological, Nuclear and Radiological (CBRN) Medical Material using the FDA/DOD Shelf life Extension Program, US-Verteidigungsministerium
  4. The DoD/FDA Shelf Life Extension Program, Defense Medical Materiel Program Office
  5. Many Medicines Are Potent Years Past Expiration Dates, Laurie P. Cohen, Wall Street Journal vom 28. März 2000
  6. 6,0 6,1 § 10 (1), dArzneimittelgesetz / § 15 öKennzeichnungsverordnung 2008
  7. Schweiz: Art. 12 Abs. 1, Arzneimittel-Zulassungsverordnung (AMZV)
  8. § 14 Abs. (1), Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO)