Ebena


Waika (Yanoama)-Indianer
Waika (Yanoama)-Indianer

Ebena (auch Epena) ist die halluzinogene Droge der Waika.

Übersicht

Die Verwendung von halluzinogenen Drogen ist bei den südamerikanischen Indianern weit verbreitet und hat wahrscheinlich eine mehrere Jahrtausende lange Tradition, wie Gräberfunde aus Peru und Chile vermuten lassen. Die Droge wird ausschließlich in Pulverform über die Nase aufgenommen.

Bezeichnung

Die Bezeichnung Ebena oder Epena wird ausschließlich von den Stämmen der Yanomami verwendet. Die anderen Stämme bezeichnen sie mit Yopo, ein Begriff der Arawak Indianer.

Herstellung

Wichtigster Bestandteil von Ebena sind die Früchte des Hülsenfrüchtlers Piptadenia peregrina, der im ganzen Amazonasgebiet verbreitet ist. Bereits Alexander von Humboldt hat dies auf seiner bedeutenden Südamerikareise herausgefunden und sie als Acacia niopo bezeichnet.

Die Bohnen aus den Schoten werden über Feuer getrocknet und geröstet und zu einer etwa 15 cm großen Rolle zusammengepresst. In Blätter verpackt kann sie einige Zeit aufbewahrt oder unter der Bezeichnung Parata als Tauschware verwendet werden. Um die Wirkung der Droge zu erhöhen, werden noch andere Substanzen beigemengt: etwa die Rinde eines großen Baumes (Njakoama), dessen Innenschicht geraspelt und ebenfalls über Feuer geröstet wird. Und schließlich zerkleinert man die Rinde einer weiteren Baumart und verbrennt sie zu Asche. All dies wird zusammengemischt und mit Spucke zu einer festen Paste geknetet. Auch sie wird wieder über Feuer getrocknet und anschließend mit einem Reibstein zu dem gebrauchsfertigen Pulver zerrieben. In diesem Zustand kann Ebena nur relativ kurze Zeit aufbewahrt werden, da es mit der Zeit seine Wirksamkeit verliert.

Wirkung

Die Droge wird nur von Männern eingenommen. Bei den Waika, die zur großen Gruppe der Yanoama gehören, setzen sich zwei einander gegenüber und blasen sich abwechselnd das Pulver mittels eines etwa einen Meter langen Rohrs in die Nasen. Andere südamerikanischen Stämme verwenden dazu ein Schnupfbesteck, das in die Nase eingeführt wird. Das gegenseitige Einblasen der Droge erfolgt so lange, bis sich die gewünschte Wirkung einstellt.

Zunächst werden die Schleimhäute stark gereizt, was zu einer außerordentlich starken Sekretion von Nase und Speichel führt. Daran anschließend erfolgt eine starke motorische Erregung und das Auftreten von Halluzinationen durch das Bufotenin. Im Drogenrausch entsteht ein Gefühl von körperlicher Übergröße und Kraft, was zu hohen Sprüngen und unartikulierten Schreien führt. In diesem Zustand hören die Indianer ihren Angaben nach auch die Stimmen der Geister von Pflanzen und Tieren und treten mit ihnen in eine Art Wechselgesang.

Nach dieser Überreizung der physischen und psychischen Kräfte erfolgt eine gewisse Abgeschlagenheit und bei Erstkonsumenten zuweilen Erbrechen oder es kommt sogar zu Ohnmachtsanfällen. Üblicherweise verwenden die Yanomama Ebena nur zu bestimmten Gelegenheiten wie z.B. bei Besuchen befreundeter Stämme oder bei bestimmten Zeremonien. Unerlässlich ist Ebena aber für den Schamanen bei Krankenheilungen. Mit seiner Hilfe kann er mit den Geistern in Verbindung treten und die krank machenden vertreiben.

Rechtslage

In Deutschland unterliegt Ebena nicht dem BtMG. Es fällt jedoch unter die Definition von § 2 Abs. 1 des AMG, sobald es für die medizinisch-biologisch wirksame Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt ist. Somit ist Herstellung und Verkauf einer Substanz nach dem AMG reguliert, unabhängig davon in welcher Form die Substanz vorliegt, wenn sie in Bestimmung § 2 Abs. 1 erfüllt.[1][2] Der Verkauf und die Herstellung von Arzneimitteln ohne Genehmigung ist strafbar nach AMG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1, StPO § 354a. Dies wurde in einem Urteil des Bundesgerichtshofs zu der frei verfügbaren Chemikalie γ-Butyrolacton (GBL) bestätigt, welche nach dem AMG als Arzneimittel eingestuft wird, sobald sie für den Konsum bzw. Gebrauch an Mensch oder Tier bestimmt ist.[3][4]

Literatur

  • Maria Isabel Eguillor García: Yopo, shamanes y hekura: Aspectos fenomenológicos del mundo sagrado yanomami (Libr.Ed.Salesiana, Caracas, 1984)
  • Georg J Seitz: Einige Bemerkungen zur Anwendung und Wirkungsweise des Epena-Schnupfens der Waika-Indianer (Aufsatz)

Weblinks

Ibero-Amerikanisches Institut Berlin

Einzelnachweise

  1. Erwin Deutsch, Rudolf Ratzel, Hans-Dieter Lippert: Kommentar zum Arzneimittelgesetz (AMG). 3. Auflage, Gabler Wissenschaftsverlage, 2010, ISBN 978-3-6420-1454-3, S. 64–66.
  2. ArzneimittelG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1. Abgerufen am 16. Mai 2012.
  3. Martin Kämpf: Strafrecht: Handel mit Gamma-Butyrolacton (GBL, liquid ecstasy) zu Konsumzwecken. 25. Juli 2011.
  4. Das unerlaubte Inverkehrbringen von Gamma-Butyrolacton (GBL) zu Konsumzwecken ist nach dem Arzneimittelgesetz strafbar. BGH-Urteil vom 8. Dezember 2009, 1 StR 277/09, LG Nürnberg-Fürth bei Lexetius.com/2009,3836.