Fangen und Freilassen


Unter Fangen und Freilassen (eng. Catch and Release, nachfolgend auch C & R genannt) versteht man in der Angelfischerei das schonende Zurücksetzen von gefangenen Fischen.

Entstehung

Der Ursprung des C & R liegt in der Karpfenfischerei. Dort ist es seit längerem Tradition, gefangene Fische zu wiegen, zu vermessen, zu fotografieren und wieder zurückzusetzen, zumal hier die Angelei meist auf Großkarpfen erfolgt, die kulinarisch nur geringen Wert haben.

Das Fliegenfischen hat in Europa eine lange Tradition, wobei die Entnahme des Fangs eher die Regel war. Durch die Medien, u.a. den Film Aus der Mitte entspringt ein Fluß von Robert Redford, wurde Fliegenfischen im deutschsprachigen Raum in den Neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts sehr populär. Die aktuelle Fliegenfischerei setzt deshalb sehr auf das amerikanische „Vorbild“ und hat C & R teilweise übernommen. Inzwischen finden sich C-&-R-Anhänger aber in allen Sparten der Angelfischerei.

Ziele

Die Anhänger von C & R begründen die Methode in erster Linie mit der Hege des Fischbestandes. Durch das Zurücksetzen der gefangenen Fische soll deren Bestand erhalten werden.

Umfragen unter Karpfenanglern haben ergeben, dass zurückgesetzte Fische, schonende Behandlung vorausgesetzt (z. B. beim Karpfenfischen durch die Benutzung von Abhakmatten), teilweise am selben Tag noch einmal gefangen wurden. Wissenschaftliche Untersuchungen hierzu wurden bisher nicht durchgeführt.

Kritik

C & R wird von Tierschutzkreisen aus ethisch-moralischen Gründen kritisiert. Durch den Drill leiden Fische unter Stress und möglicherweise Schmerzen. Da mit C & R kein höherwertiges Ziel als der Spaß des Angelfischers angestrebt wird (z.B. Verwertung des Fisches als hochwertiges Lebensmittel), handle es sich somit um ein unnötiges Zufügen von Stress oder sogar Schmerzen an einem Tier. An diese Argumentation schließt auch die Rechtslage im deutschsprachigen Raum an.

Umstritten ist der tatsächliche Erfolg des Hegezieles. Je nach Fischart sind die Überlebensraten von gefangenen Fischen nach dem Freilassen sehr unterschiedlich. Wissenschaftlich belegt ist, dass die Überlebensrate markant abnimmt, je länger die gefangenen Fische im Drill und an Land bleiben (z.B. für das Vermessen und Fotografieren).

Rechtliches

Während in Ländern wie den USA Fangen und Freilassen bei bestimmten Fischarten oft vorgeschrieben ist, ist in Deutschland ein Zurücksetzen des Fisches nur erlaubt, wenn der Fisch in der Schonzeit gefangen wurde oder noch unter dem Schonmaß liegt; andernfalls werden dem Tier sinnlos Schmerzen bzw. Leiden zugefügt, was in Deutschland laut § 17 des Tierschutzgesetzes als Tierquälerei gilt.[1]

In der Schweiz gilt eine ähnliche Regelung wie in Deutschland. Es ist grundsätzlich nicht erlaubt, Fische zu beangeln, die geschont oder geschützt sind und die nicht entnommen werden dürfen. Die Schweiz hat in ihren Erläuterungen zur Tierschutzverordnung unter Artikel 23, Buchstabe a eine detaillierte Auslegung erarbeitet, die Catch and Release unter bestimmten Voraussetzungen aus ökologischen Gründen gestattet.[2]

Literatur

  • Andersen: Catch and release as a fishing method. Philosophie-Fakultät, Universität Göteborg, Schweden.
  • Controversy over Catch-and-Release Recreational Fishing in Europe Recreational Fisheries: Ecological, Economic, and Social Evaluation. In: Fish and Aquatic Resources Series. Bd. 8, 2002, S. 95–106.
  • Jendrusch, Arlinghaus: Catch & Release – eine juristische Untersuchung. In: Agrar- und Umweltrecht 2005, S. 48 ff.
  • Niehaus: Zur Strafbarkeit des Zurücksetzens lebender Fische. In: Agrar- und Umweltrecht 2005, S. 387 ff.
  • Jendrusch, Niehaus: Ausgewählte Rechtsprobleme der Angelfischerei. In: Natur und Recht 2007, S. 740 ff.
  • Jendrusch, Niehaus: Aktuelle Entwicklungen und Tendenzen des Fischereirechts. Sonderheft des DAV 2008, S. 1 ff.
  • Jendrusch: Catch & Release – Glaubens- oder Rechtsfrage. In: Anglerpraxis Mai 2006

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. 1. Leitsatz des OLG Celle, Urteil vom 12. Januar 1993 - 1 Ss 297/92: Das Angeln von Fischen, die in Angelteichen in angemästetem Zustand kurz zuvor eigens zu diesem Zweck ausgesetzt wurden, begründet eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tierquälerei i. S. des § TIERSCHG § 17 Nr. 2b TierschG.
  2. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen der neuen Tierschutzverordnung (PDF)