Virale Hämorrhagische Septikämie


virale hämorrhagische Septikämie

Die Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS) ist eine mit Blutungen in die Organe (Hämorrhagie) einhergehende Viruserkrankung, die vor allem Forellenfische (Salmoniden), aber auch andere Fischarten befällt. Sie gehört zu den Anzeigepflichtigen Tierseuchen. Der Erreger ist ein Rhabdovirus.

Epizootiologie

Die Erkrankung tritt akut vor allem bei Regenbogenforellen und Hechten auf, andere Forellenfische sind meist nur symptomlos infiziert. Wichtig für die Bekämpfung ist die Tatsache, dass Fische die die Krankheit überleben und symptomlos infizierte Fische lebenslang Virusträger bleiben und somit ein Erregerreservoir darstellen. Die Übertragung erfolgt über verseuchtes Wasser, infizierte Fische und Wasservögel, aber auch Geräte und Personal von Teichwirtschaften.

Symptome

Die VHS kann in verschiedenen Krankheitsbildern auftreten.

Die akute Form ist durch plötzlich auftretendes Massensterben gekennzeichnet. Die Fische sind apathisch, färben sich dunkel, haben blasse Kiemen und hervortretende Augäpfel (Exophthalmus). Pathologisch-anatomisch finden sich punktuelle Blutungen in Muskulatur, Haut, Augen und inneren Organe sowie eine Enteritis, erkennbar an einer Füllung des Darmes mit gelbem Schleim.

Die chronische Form schließt sich an die akute Form an. Die Symptome sind ähnlich, die Anzahl der Todesfälle jedoch gering.

Bei der nervösen Form treten kaum Todesfälle auf und auch die klassischen Symptome fehlen. Stattdessen zeigen die Fische Anzeichen einer Störung des Zentralnervensystems wie Gleichgewichtsstörungen und abnorme Schwimmbewegungen.

Gesetzliche Grundlagen

In Deutschland sind die Maßnahmen zur Bekämpfung der VHS geregelt durch:

  • Tierseuchengesetz (TierSG)
  • Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen. Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2764)
  • Verordnung zum Schutz gegen die Süßwasserfisch-Seuchen, Muschelkrankeiten und zur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete (Fischseuchen-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2754)

Nachweis

Für den definitiven Nachweis der Erkrankung ist in einem Verdachtsfall eine virologische Diagnostik gesetzlich vorgeschrieben. Sie erfolgt durch Anzüchtung des Virus in einer Zellkultur und Nachweis mittels VHS-Antikörpern. Auch ein Nachweis der Virus-Ribonukleinsäure durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR) ist möglich.

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