Masernparty


Masernparty bezeichnet die bewusste Zusammenführung gesunder, nicht gegen Masern geimpfter Kinder mit Kindern, die akut an Masern erkrankt sind. Ziel ist die Ansteckung der ungeimpften Kinder mit Masernviren, damit diese die Krankheit und somit eine Immunität gegen Masern entwickeln.

Sogenannte „measles parties“, zu deutsch „Masernpartys“, waren in den 1950er und 1960er Jahren in den Vereinigten Staaten vor der Einführung der Impfung gegen Masern populär. Die Partys erlebten eine Wiederauferstehung insbesondere in Großbritannien, als die Masern-Mumps-Röteln-Impfung (MMR) fälschlicherweise mit Autismus in Zusammenhang gebracht wurde.[1] Diese Vermutung konnte eindeutig widerlegt werden.

Unklar ist, ob in diesem Zusammenhang ein Missverständnis zugrunde liegt. In Großbritannien waren lange Zeit sogenannte Röteln-Partys populär, um Impfkosten zu senken. Die Röteln werden im Englischen auch als German measles, wörtlich also als "Deutschmasern" bezeichnet; dies könnte dann fälschlicherweise als deutsche Masernparty (engl.: measles party) übersetzt worden sein.

Impfgegner und Impfskeptiker begründen Masernpartys damit, dass Masern eine „harmlose“ Kinderkrankheit seien und eine als „natürlich“ bezeichnete Infektion Vorteile gegenüber der Impfung aufweise. Die Masernerkrankung ist jedoch deutlich riskanter als die Masernimpfung, da nicht selten schwere bleibende Schäden und auch tödliche Verläufe auftreten. Zur Sterblichkeit bei Maserninfektionen gibt es unterschiedliche Angaben. Sie schwanken von 1:10.000 - 1:20.000 (Robert-Koch-Institut, Deutschland)[2] über 1:500 (Centers for Disease Control, Vereinigte Staaten)[3] und 3:1000 (ECDC, Europäische Union),[4][5] bis zu 28 % in Entwicklungsländern.[5] Die häufigste Todesursache sind Lungenentzündungen, die in durchschnittlich 6 % der Krankheitsfälle als Komplikation auftreten.[6] Bei 0,1 % der Infizierten kommt es zu einer Hirnentzündung, die bei ca. 4 von 10000 Infizierten bleibende Hirnschäden zur Folge hat.[2]

Nach deutschem Recht erfüllt das vorsätzliche Beibringen von Krankheitserregern – also auch von Masernviren – den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB) oder der versuchten gefährlichen Körperverletzung[7], treten durch Komplikationen bleibende Schäden ein, handelt es sich um schwere Körperverletzung. Zur Frage, ob sich die Erziehungsberechtigten eines Kindes strafbar machen, wenn sie ihr Kind absichtlich mit Masern infizieren, um es zu immunisieren, existieren bisher keine veröffentlichten Gerichtsentscheidungen. In einem Beitrag der juristischen Ausbildungsliteratur wurde die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens erörtert und mangels hinreichender Rechtfertigungsgründe bejaht.[8] Ob es in anderen Fällen gerechtfertigt sein kann, diese Form der Immunisierung einer Impfung vorzuziehen (z. B. wegen Unverträglichkeit des Impfstoffs), bedarf der Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls.

Der Nachweis von Masern-Erregern, der Verdacht auf eine Masern-Erkrankung, eine tatsächliche Maserninfektion und der Tod durch Masern sind in Deutschland nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. h des Infektionsschutzgesetzes meldepflichtig. In der medizinischen Literatur wird vertreten, dass Masernpartys deshalb für Behandler nach §§ 74, 75 IfSG strafbar sein könnten.[9][10][11]

In Österreich kommt eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB in Betracht.[12] Nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch kommt eine Strafbarkeit nach Körperverletzung,[13] Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht[14] und Verbreiten menschlicher Krankheiten[15] in Betracht.

Entsprechende Treffen gibt es auch bei anderen Erkrankungen, etwa den Windpocken („Pockenparty“).[16]

Quellen

  1. Dillner L: The return of the measles party. In: Guardian, 26. Juli 2001. Abgerufen am 8. August 2011. 
  2. 2,0 2,1 Masern. RKI-Ratgeber Infektionskrankheiten – Merkblätter für Ärzte. Stand 08/2010
  3. Website der CDC: Overview of Measles Disease
  4. Masern-Factsheet auf der Webseite der European Centres for Disease Prevention and Control, abgerufen am 16. April 2012
  5. 5,0 5,1 Robert T. Perry, Neal A. Halsey: The Clinical Significance of Measles: A Review. In: The Journal of Infectious Diseases. 189, 2004, S. S4–S16, doi:10.1086/377712
  6. Measles. In: Epidemiology & Prevention of Vaccine-Preventable Diseases – „The Pink Book“, 9te Edition, Public Health Foundation, S. 131-144 PDF, 830 kB
  7. Vgl. Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl. München 2001, § 224 Rn. 1a.
  8. Esser/Beckert, Masernparty, JA 2012, 590–596.
  9. Nicole Schaenzler, Brigitte Strasser-Vogel: 300 Fragen zum Impfen. 1.Auflage. Graefe und Unzer Verlag, München 2008, S.149. ISBN 978-3-8338-1145-6.
  10. Zylka-Menhorn: Deutsches Ärzteblatt: Masern Vermeintlich harmlose Viruserkrankung. Jg. 103, Heft 23, 9. Juni 2006, A 1586.
  11. Dorothea Habicht: Masernimpfung versus Masernparty. In: Bayerisches Ärzteblatt 11/2005, S.760. Text online hier einsehbar, zuletzt zugegriffen am 8. August 2011.
  12. Verdacht auf "Masern-Party"?, ORF-Beitrag vom 3. April 2008
  13. Art. 123.2 Schweizerisches Strafgesetzbuch
  14. Art. 219 Schweizerisches Strafgesetzbuch
  15. Art. 231 Schweizerisches Strafgesetzbuch
  16. Shannon Henry: A Pox on My Child: Cool! The Washington Post, 20. September 2005. Text online hier erhältlich, zuletzt eingesehen am 8. August 2011.

Weblinks

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