Meldepflichtige Krankheit


DEATlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland und Österreich dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sind Kenntnisse über das Vorkommen der Krankheiten Voraussetzung. Hierbei sind behandelnde Ärzte und die mit der Diagnostik beauftragten Labore wichtige Quelle. Die Auswahl der Erkrankungen wird bestimmt durch die Gefährlichkeit der Krankheit (Schwere, Häufigkeit eines tödlichen Ausgangs und Gefahr der Verbreitung), der Notwendigkeit behördlicher Reaktionen sowie hinweisgebend für Hygienemängel. Zur Meldung verpflichtet sind feststellender Arzt und Leiter von Laboratorien, in bestimmten Fällen aber auch Angehörige anderer Heil- oder Pflegeberufe, Kapitäne von Luft- und Seefahrzeugen oder Leiter von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen, Lagern und ähnlichen Einrichtungen.

Bei meldepflichtigen Krankheiten handelt es sich um bestimmte übertragbare Infektionen, die einer öffentlichen Behörde gemeldet werden müssen. Das bedeutet, dass Erregernachweis, Infektionsverdacht, Erkrankung oder Tod durch die im Gesetz genannten Krankheiten an das Gesundheitsamt gemeldet werden müssen.

Deutschland

Die Meldewege sind im 3. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschrieben.

Die Meldung erfolgt:

  • namentlich (Personalien werden registriert)
  • nichtnamentlich (anonyme Registrierung).

In § 6 IfSG sind meldepflichtige Infektionskrankheiten verzeichnet, in § 7 IfSG meldepflichtige Erreger.

§ 34 IfSG beschäftigt sich mit Aufenthaltsverboten in Gemeinschaftseinrichtungen für Erkrankte und Ausscheider.

§ 6 Meldepflichtige Krankheiten

Namentlich zu melden

Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod
Erkrankung und Tod
  • behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt.
Krankheitsverdacht und Erkrankung
  • mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung oder akute infektiöse Gastroenteritis, wenn eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit in lebensmittelverarbeitenden Betrieben, Küchen etc. ausübt
  • zwei oder mehr gleichzeitig auftretende gleichartige Erkrankungen, die eine Epidemie wahrscheinlich machen oder vermuten lassen, dass eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit besteht und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 IfSG genannt sind.
Verletzung eines Menschen
  • durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Kadavers.

§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern

Meldepflichtige Krankheiten sind nach bestimmten Begründungen[1] kategorisiert.

Namentlich zu melden

Direkter oder indirekter Nachweis von Krankheitserregern bei akuter Infektion

Nichtnamentlich zu melden

Direkter oder indirekter Nachweis von Krankheitserregern

§ 34 Gesundheitliche Anforderungen für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen

Verbot des Aufenthaltes und Arbeitens in Gemeinschaftseinrichtungen

In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Heimen oder Ferienlagern gilt das Verbot für
Verdacht und Erkrankung folgender Infektionen

Zustimmung durch das Gesundheitsamt zum Aufenthalt in Gemeinschaftseinrichtungen

Notwendig für
Ausscheider folgender Erreger

Quelle: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG).

Österreich

Allgemeines

Derzeit bestehen in Österreich vier verschiedene Bundesgesetze, in denen die Meldepflicht (in Österreich „Anzeigepflicht“) verschiedener Krankheiten geregelt wird:

  • das Epidemiegesetz von 1950 (BGBl. Nr. 186/1950), zuletzt aktualisiert 2009 (BGBl. II Nr. 363/2009)
  • das Tuberkulosegesetz von 1968 (BGBl. Nr. 127/1968), zuletzt aktualisiert 2002 (BGBl. I Nr. 65/2002)
  • das AIDS-Gesetz von 1993 (BGBl. Nr. 728/1993), zuletzt aktualisiert 2001 (BGBl. I Nr. 98/2001)
  • das Geschlechtskrankheitengesetz von 1945 (StGBl. Nr. 231/1945), zuletzt aktualisiert 2001 (BGBl. I Nr. 98/2001)

Anzeigepflichtige Krankheiten nach dem Epidemiegesetz

In § 1 Abs. 1 Epidemiegesetz werden jene Krankheiten aufgezählt, die einer Anzeigepflicht unterliegen. Dabei wird eine Unterscheidung dahingehend getroffen, ob sowohl Verdachts-, Erkrankungs- als auch Todesfälle einer Krankheit, Erkrankungs- und Todesfälle oder nur Todesfälle von Krankheiten gemeldet werden müssen.

Laut § 2 Epidemiegesetz muss Anzeige an die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (in Statutarstädten der Magistrat, in den übrigen Bezirken die Bezirkshauptmannschaft) erfolgen. Dies hat binnen 24 Stunden, nachdem der Verdachts-, Krankheits- oder Todesfall eingetreten ist, zu erfolgen. Dabei ist der Name des Erkrankten/Verstorbenen, das Alter sowie die Adresse anzugeben. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat sich anschließend unverzüglich mit der jeweiligen Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen, um weitere notwendige Maßnahmen einzuleiten.

Gemäß § 5 Epidemiegesetz müssen „Erhebungen über das Auftreten der Krankheit“ vorgenommen werden, d. h. es müssen mögliche Infektionswege, Art und Herkunft des Erregers, andere möglicherweise erkrankte Personen usw. ausfindig gemacht werden, um einer weiteren Verbreitung der Krankheit vorzubeugen.

Zur Anzeige ist in erster Linie der behandelnde Arzt, der Leiter einer Krankenanstalt, aber auch zahlreiche andere Personengruppen, bis hin zum Wohnungseigentümer verpflichtet.

Daneben enthält das österreichische Epidemiegesetz noch weitere umfangreiche Regelungen über das Vorgehen bei Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten (Absonderung Kranker, Desinfektion, Absperrung von Wohnungen, Beschränkung des Lebensmittelverkehrs, Umgang mit Leichen von Opfern von Infektionskrankheiten, Überwachung bestimmter Personen, Schließung von Schulen, Lehranstalten und Betrieben, Verkehrsbeschränkungen usw.), die je nach Umfang und Verbreitung der Krankheit getroffen werden müssen.

Von folgenden Krankheiten müssen sowohl Verdachts-, Erkrankungs- als auch Todesfälle angezeigt werden (§ 1 Abs. 1 Z1 Epidemiegesetz):

Von folgenden Krankheiten müssen zwar Erkrankungs- und Todesfälle, nicht aber bloße Verdachtsfälle angezeigt werden (§ 1 Abs. 1 Z2 Epidemiegesetz):

Von folgender Krankheit müssen nur Todesfälle, nicht aber bloße Verdachtsfälle und auch keine Krankheitsfälle angezeigt werden (§ 1 Abs. 1 Z3 Epidemiegesetz):

Darüber hinaus räumt das österreichische Epidemiegesetz dem Gesundheitsminister jederzeit das Recht ein, bei besonderen epidemiologischen Gründen oder auch zur Wahrnehmung internationaler Verpflichtungen die Liste der anzeigepflichtigen Krankheiten durch eine Verordnung zu erweitern.

Anzeigepflichtige Krankheiten nach dem Tuberkulosegesetz

Nach dem österreichischen Tuberkulosegesetz muss jeder Krankheitsfall einer Tuberkulose angezeigt werden, die einer ärztlichen Behandlung oder Betreuung bedarf; ebenso müssen Todesfälle, die auf eine derartige Tuberkuloseerkrankung zurückzuführen sind, angezeigt werden. Daneben besteht für Tuberkulosepatienten eine Behandlungspflicht, die durch die „Maßnahmen gegen uneinsichtige Tuberkulosekranke“ durchzusetzen ist.

Die Anzeige ist in erster Linie auch hier vom behandelnden Arzt, dem Leiter einer Krankenanstalt, aber auch dem Leiter einer militärischen Dienststelle zur medizinischen Betreuung von Bundesheerangehörigen zu erstatten. Die Anzeige nach dem Tuberkulosegesetz hat binnen drei Tagen nach der Diagnose zu erfolgen. Auch hier sind Name, Geburtsdatum und die Anschrift des Erkrankten zu melden.

Anzeigepflichtige Krankheiten nach dem AIDS-Gesetz

Das österreichische AIDS-Gesetz definiert eine AIDS-Erkrankung damit, dass ein Nachweis einer Infektion mit dem HI-Virus vorliegt oder zumindest eine Indikatorerkrankung vorliegt, wobei dem Gesundheitsminister das Recht eingeräumt wird, durch Verordnung weitere Bestimmungen zum Infektionsnachweis zu erlassen, die dem jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen.

Meldepflichtig ist jede manifeste AIDS-Erkrankung sowie jeder Todesfall, wenn sich bei Untersuchung des Toten herausstellt, dass zum Zeitpunkt des Todes eine entsprechende Erkrankung vorlag. Ein derartiger Todesfall ist auch dann zu melden, wenn die Erkrankung des Verstorbenen bereits zu Lebzeiten bekannt und gemeldet war.

Die Anzeige muss binnen einer Woche nach Stellung der Diagnose an das Gesundheitsministerium in Wien gestellt werden. Dabei sind nur die Initialen (Anfangsbuchstabe des Vor- und Familiennamens), Geschlecht und Geburtsdatum sowie entsprechende klinische und diagnostische Angaben zu übermitteln.

Anzeigepflichtige Krankheiten nach dem Geschlechtskrankheitengesetz

Nach dem österreichischen Geschlechtskrankheitengesetz sind folgende Krankheiten anzeigepflichtig:

  • Tripper
  • Syphilis
  • Weicher Schanker
  • Lymphogranuloma inguinale (Chlamydien)

Diese Krankheiten sind „ohne Rücksicht auf den Sitz der Krankheitserscheinungen“ meldepflichtig, d. h. auch dann, wenn die Geschlechtsorgane nicht betroffen sind.

Für Erkrankte besteht auch in diesem Bereich eine Behandlungspflicht. Daneben gibt es eine Untersuchungspflicht für Personen „von denen mit Grund angenommen werden kann, dass sie geschlechtskrank sind und nicht in ärztlicher Behandlung stehen“.

Nachdem die Gesundheitsbehörde im jeweiligen Bezirk die Anzeige durch den diagnosestellenden Arzt erhalten hat, wird der Patient zum Amtsarzt vorgeladen, welcher über den weiteren Behandlungsweg entscheidet (weiterhin Behandlung durch einen Arzt, ambulante Behandlung in einem Krankenhaus oder stationäre Aufnahme in ein Krankenhaus).

Weblinks

Einzelnachweise

Literatur

G. Krause: Meldepflicht für Infektionskrankheiten. In: Deutsches Ärzteblatt. Nr. 104, 2007, S. A-2811 (Abstract).

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