Meldepflichtige Krankheit
Für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sind Kenntnisse über das Vorkommen der Krankheiten Voraussetzung. Hierbei sind behandelnde Ärzte und die mit der Diagnostik beauftragten Labore wichtige Quelle. Die Auswahl der Erkrankungen wird bestimmt durch die Gefährlichkeit der Krankheit (Schwere, Häufigkeit eines tödlichen Ausgangs und Gefahr der Verbreitung), der Notwendigkeit behördlicher Reaktionen sowie hinweisgebend für Hygienemängel. Zur Meldung verpflichtet sind feststellender Arzt und Leiter von Laboratorien, in bestimmten Fällen aber auch Angehörige anderer Heil- oder Pflegeberufe, Kapitäne von Luft- und Seefahrzeugen oder Leiter von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen, Lagern und ähnlichen Einrichtungen.
Bei meldepflichtigen Krankheiten handelt es sich um bestimmte übertragbare Infektionen, die einer öffentlichen Behörde gemeldet werden müssen. Das bedeutet, dass Erregernachweis, Infektionsverdacht, Erkrankung oder Tod durch die im Gesetz genannten Krankheiten an das Gesundheitsamt gemeldet werden müssen.
Deutschland
Die Meldewege sind im 3. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschrieben.
Die Meldung erfolgt:
- namentlich (Personalien werden registriert)
- nichtnamentlich (anonyme Registrierung).
In § 6 IfSG sind meldepflichtige Infektionskrankheiten verzeichnet, in § 7 IfSG meldepflichtige Erreger.
§ 34 IfSG beschäftigt sich mit Aufenthaltsverboten in Gemeinschaftseinrichtungen für Erkrankte und Ausscheider.
§ 6 Meldepflichtige Krankheiten
Namentlich zu melden
Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod
- Aviäre Influenza (Geflügelpest, „Vogelgrippe“)
- Botulismus
- Cholera
- Diphtherie
- Übertragbare humane spongiforme Enzephalopathie, siehe auch Creutzfeldt-Jakob-Krankheit und BSE
- Akute Virushepatitis: Hepatitis A, B, C, D und E
- Enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
- Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
- Masern
- Meningokokken-Meningitis oder –Sepsis
- Milzbrand
- Paratyphus
- Pest
- Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)
- Tollwut
- Typhus abdominalis
Erkrankung und Tod
- behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt.
Krankheitsverdacht und Erkrankung
- mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung oder akute infektiöse Gastroenteritis, wenn eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit in lebensmittelverarbeitenden Betrieben, Küchen etc. ausübt
- zwei oder mehr gleichzeitig auftretende gleichartige Erkrankungen, die eine Epidemie wahrscheinlich machen oder vermuten lassen, dass eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit besteht und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 IfSG genannt sind.
Verletzung eines Menschen
- durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Kadavers.
§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
Meldepflichtige Krankheiten sind nach bestimmten Begründungen[1] kategorisiert.
Namentlich zu melden
Direkter oder indirekter Nachweis von Krankheitserregern bei akuter Infektion
- Adenoviren – Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Augenabstrich (siehe auch Humane Adenoviren)
- Bacillus anthracis (Erreger des Milzbrandes)
- Borrelia recurrentis (Erreger des Läuserückfallfiebers)
- Brucella – alle Spezies (Erreger der Brucellose)
- Campylobacter – alle darmpathogenen Spezies
- Chlamydophila psittaci (Erreger der Ornithose)
- Clostridium botulinum oder Botulinumtoxinnachweis (Erreger des Botulismus)
- toxinbildendes Corynebacterium diphtheriae (Erreger der Diphtherie)
- Coxiella burnetii (Erreger des Q-Fiebers)
- Cryptosporidium parvum
- Ebolavirus
- enterohämorrhagische Escherichia coli-Stämme (EHEC)
- Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
- Francisella tularensis (Erreger der Tularämie)
- FSME-Virus (Erreger der Frühsommer-Meningoenzephalitis)
- Gelbfiebervirus
- Giardia lamblia
- Haemophilus influenzae
- Hantaviren (Erreger einer hämorrhagischen Fiebererkrankung)
- Hepatitis-A-Virus
- Hepatitis-B-Virus
- Hepatitis-C-Virus
- Hepatitis-D-Virus
- Hepatitis-E-Virus
- Influenzaviren (Erreger der Grippe)
- Lassavirus (Erreger des Lassafiebers)
- Legionella – alle Spezies (u. a. Erreger der Legionärskrankheit)
- Leptospira interrogans (Erreger der Leptospirose)
- Listeria monocytogenes (Listeriose, Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor cerebrospinalis oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
- Marburgvirus
- Masernvirus
- Mycobacterium leprae (Erreger der Lepra)
- Mycobacterium tuberculosis/africanum und Mycobacterium bovis
- Neisseria meningitidis (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor cerebrospinalis, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten)
- Humane Noroviren (Norwalk-ähnliche Viren), Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl
- Poliovirus (Erreger der Kinderlähmung)
- Rabiesvirus (Erreger der Tollwut)
- Rickettsia prowazekii (Erreger des Fleckfiebers)
- Rotavirus
- Salmonella paratyphi (Erreger des Paratyphus)
- Salmonella typhi (Erreger des Typhus)
- sonstige Salmonellen
- Shigella alle Spezies (Erreger der Shigellenruhr)
- Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme (MRSA) (Meldepflicht nur für den Nachweis aus Blut oder Liquor cerebrospinalis)
- Trichinella spiralis
- Vibrio cholerae O 1 und O 139 (Erreger der Cholera)
- Yersinia enterocolitica (Erreger der enteralen Yersiniose)
- Yersinia pestis (Erreger der Pest)
- andere Erreger des hämorrhagischen Fiebers
- alle Krankheitserreger, soweit deren örtliche und zeitliche Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist.
Nichtnamentlich zu melden
Direkter oder indirekter Nachweis von Krankheitserregern
- Treponema pallidum (Erreger der Syphilis)
- HIV und AIDS
- Echinococcus alle Spezies (u.a. Fuchsbandwurm und Hundebandwurm)
- Plasmodium – alle Spezies (Erreger der Malaria)
- Rubellavirus – (Erreger der Röteln) – Meldepflicht nur bei Neugeboreneninfektionen
- Toxoplasma gondii – (Erreger der Toxoplasmose) – Meldepflicht nur bei Neugeboreneninfektionen.
§ 34 Gesundheitliche Anforderungen für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen
Verbot des Aufenthaltes und Arbeitens in Gemeinschaftseinrichtungen
In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Heimen oder Ferienlagern gilt das Verbot für
Verdacht und Erkrankung folgender Infektionen
- Cholera
- Diphtherie
- Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
- virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
- Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
- Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
- Keuchhusten
- Läuse
- ansteckungsfähige Lungentuberkulose
- Masern
- Meningokokken-Infektion
- Mumps
- Paratyphus
- Pest
- Poliomyelitis
- Krätze
- Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenes-Infektionen
- Shigellose
- Typhus abdominalis
- Hepatitis A bis Hepatitis E
- Windpocken
Zustimmung durch das Gesundheitsamt zum Aufenthalt in Gemeinschaftseinrichtungen
Notwendig für
Ausscheider folgender Erreger
- Vibrio cholerae O 1 und O 139 (Erreger der Cholera)
- Toxinbildendes Corynebacterium diphtheriae (Erreger der Diphtherie)
- Salmonella paratyphi (Erreger des Paratyphus)
- Salmonella typhi (Erreger des Typhus)
- Shigella alle Spezies (Erreger der Shigellenruhr)
- Enterohämorrhagische Escherichia coli-Stämme (EHEC).
Quelle: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG).
Österreich
Allgemeines
Derzeit bestehen in Österreich vier verschiedene Bundesgesetze, in denen die Meldepflicht (in Österreich „Anzeigepflicht“) verschiedener Krankheiten geregelt wird:
- das Epidemiegesetz von 1950 (BGBl. Nr. 186/1950), zuletzt aktualisiert 2009 (BGBl. II Nr. 363/2009)
- das Tuberkulosegesetz von 1968 (BGBl. Nr. 127/1968), zuletzt aktualisiert 2002 (BGBl. I Nr. 65/2002)
- das AIDS-Gesetz von 1993 (BGBl. Nr. 728/1993), zuletzt aktualisiert 2001 (BGBl. I Nr. 98/2001)
- das Geschlechtskrankheitengesetz von 1945 (StGBl. Nr. 231/1945), zuletzt aktualisiert 2001 (BGBl. I Nr. 98/2001)
Anzeigepflichtige Krankheiten nach dem Epidemiegesetz
In § 1 Abs. 1 Epidemiegesetz werden jene Krankheiten aufgezählt, die einer Anzeigepflicht unterliegen. Dabei wird eine Unterscheidung dahingehend getroffen, ob sowohl Verdachts-, Erkrankungs- als auch Todesfälle einer Krankheit, Erkrankungs- und Todesfälle oder nur Todesfälle von Krankheiten gemeldet werden müssen.
Laut § 2 Epidemiegesetz muss Anzeige an die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (in Statutarstädten der Magistrat, in den übrigen Bezirken die Bezirkshauptmannschaft) erfolgen. Dies hat binnen 24 Stunden, nachdem der Verdachts-, Krankheits- oder Todesfall eingetreten ist, zu erfolgen. Dabei ist der Name des Erkrankten/Verstorbenen, das Alter sowie die Adresse anzugeben. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat sich anschließend unverzüglich mit der jeweiligen Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen, um weitere notwendige Maßnahmen einzuleiten.
Gemäß § 5 Epidemiegesetz müssen „Erhebungen über das Auftreten der Krankheit“ vorgenommen werden, d. h. es müssen mögliche Infektionswege, Art und Herkunft des Erregers, andere möglicherweise erkrankte Personen usw. ausfindig gemacht werden, um einer weiteren Verbreitung der Krankheit vorzubeugen.
Zur Anzeige ist in erster Linie der behandelnde Arzt, der Leiter einer Krankenanstalt, aber auch zahlreiche andere Personengruppen, bis hin zum Wohnungseigentümer verpflichtet.
Daneben enthält das österreichische Epidemiegesetz noch weitere umfangreiche Regelungen über das Vorgehen bei Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten (Absonderung Kranker, Desinfektion, Absperrung von Wohnungen, Beschränkung des Lebensmittelverkehrs, Umgang mit Leichen von Opfern von Infektionskrankheiten, Überwachung bestimmter Personen, Schließung von Schulen, Lehranstalten und Betrieben, Verkehrsbeschränkungen usw.), die je nach Umfang und Verbreitung der Krankheit getroffen werden müssen.
Von folgenden Krankheiten müssen sowohl Verdachts-, Erkrankungs- als auch Todesfälle angezeigt werden (§ 1 Abs. 1 Z1 Epidemiegesetz):
- Cholera
- Gelbfieber
- jegliches virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
- infektiöse Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E, G)
- Hundebandwurm (Echinococcus granulosus) und Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis)
- Infektionen mit dem Influenzavirus A/H1N1 („Schweinegrippe“).
- Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus
- Kinderlähmung
- jede bakterielle oder virale Lebensmittelvergiftung
- Lepra
- Leptospiren-Erkrankungen
- Masern
- Milzbrand
- Psittakose („Papageienkrankheit“)
- Paratyphus
- Pest
- Pocken
- Rickettsiose („Fleckfieber“ sofern durch Rickettsia prowazekii hervorgerufen)
- Rotz
- Amöbenruhr
- SARS
- Tularämie
- Typhus
- Puerperalfieber („Kindbettfieber“, „Wochenbettfieber“)
- Tollwut (Lyssa), dabei nicht nur Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle sondern zusätzlich auch jede Bissverletzung, die durch ein tollwutkrankes oder zumindest -verdächtiges Tier hervorgerufen wurde
Von folgenden Krankheiten müssen zwar Erkrankungs- und Todesfälle, nicht aber bloße Verdachtsfälle angezeigt werden (§ 1 Abs. 1 Z2 Epidemiegesetz):
- Bangsche Krankheit (Brucellose)
- Diphtherie
- Infektion mit dem Influenzavirus A (H1N1), sofern die Erkrankung eine stationäre Behandlung erfordert und der Infektionsnachweis durch eine Laborbestätigung erbracht ist; Todesfälle, wenn diese nachweislich im Zusammenhang mit einer laborbestätigten Influenza A(H1N1) Infektion stehen
- invasive bakterielle Erkrankungen (Meningitiden und Sepsis)
- Keuchhusten
- Legionärskrankheit
- Malaria
- Röteln
- Scharlach
- Rückfallfieber
- Trachom
- Trichiniose und Tuberkulose (vgl. auch Tuberkulosegesetz)
Von folgender Krankheit müssen nur Todesfälle, nicht aber bloße Verdachtsfälle und auch keine Krankheitsfälle angezeigt werden (§ 1 Abs. 1 Z3 Epidemiegesetz):
Darüber hinaus räumt das österreichische Epidemiegesetz dem Gesundheitsminister jederzeit das Recht ein, bei besonderen epidemiologischen Gründen oder auch zur Wahrnehmung internationaler Verpflichtungen die Liste der anzeigepflichtigen Krankheiten durch eine Verordnung zu erweitern.
Anzeigepflichtige Krankheiten nach dem Tuberkulosegesetz
Nach dem österreichischen Tuberkulosegesetz muss jeder Krankheitsfall einer Tuberkulose angezeigt werden, die einer ärztlichen Behandlung oder Betreuung bedarf; ebenso müssen Todesfälle, die auf eine derartige Tuberkuloseerkrankung zurückzuführen sind, angezeigt werden. Daneben besteht für Tuberkulosepatienten eine Behandlungspflicht, die durch die „Maßnahmen gegen uneinsichtige Tuberkulosekranke“ durchzusetzen ist.
Die Anzeige ist in erster Linie auch hier vom behandelnden Arzt, dem Leiter einer Krankenanstalt, aber auch dem Leiter einer militärischen Dienststelle zur medizinischen Betreuung von Bundesheerangehörigen zu erstatten. Die Anzeige nach dem Tuberkulosegesetz hat binnen drei Tagen nach der Diagnose zu erfolgen. Auch hier sind Name, Geburtsdatum und die Anschrift des Erkrankten zu melden.
Anzeigepflichtige Krankheiten nach dem AIDS-Gesetz
Das österreichische AIDS-Gesetz definiert eine AIDS-Erkrankung damit, dass ein Nachweis einer Infektion mit dem HI-Virus vorliegt oder zumindest eine Indikatorerkrankung vorliegt, wobei dem Gesundheitsminister das Recht eingeräumt wird, durch Verordnung weitere Bestimmungen zum Infektionsnachweis zu erlassen, die dem jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen.
Meldepflichtig ist jede manifeste AIDS-Erkrankung sowie jeder Todesfall, wenn sich bei Untersuchung des Toten herausstellt, dass zum Zeitpunkt des Todes eine entsprechende Erkrankung vorlag. Ein derartiger Todesfall ist auch dann zu melden, wenn die Erkrankung des Verstorbenen bereits zu Lebzeiten bekannt und gemeldet war.
Die Anzeige muss binnen einer Woche nach Stellung der Diagnose an das Gesundheitsministerium in Wien gestellt werden. Dabei sind nur die Initialen (Anfangsbuchstabe des Vor- und Familiennamens), Geschlecht und Geburtsdatum sowie entsprechende klinische und diagnostische Angaben zu übermitteln.
Anzeigepflichtige Krankheiten nach dem Geschlechtskrankheitengesetz
Nach dem österreichischen Geschlechtskrankheitengesetz sind folgende Krankheiten anzeigepflichtig:
- Tripper
- Syphilis
- Weicher Schanker
- Lymphogranuloma inguinale (Chlamydien)
Diese Krankheiten sind „ohne Rücksicht auf den Sitz der Krankheitserscheinungen“ meldepflichtig, d. h. auch dann, wenn die Geschlechtsorgane nicht betroffen sind.
Für Erkrankte besteht auch in diesem Bereich eine Behandlungspflicht. Daneben gibt es eine Untersuchungspflicht für Personen „von denen mit Grund angenommen werden kann, dass sie geschlechtskrank sind und nicht in ärztlicher Behandlung stehen“.
Nachdem die Gesundheitsbehörde im jeweiligen Bezirk die Anzeige durch den diagnosestellenden Arzt erhalten hat, wird der Patient zum Amtsarzt vorgeladen, welcher über den weiteren Behandlungsweg entscheidet (weiterhin Behandlung durch einen Arzt, ambulante Behandlung in einem Krankenhaus oder stationäre Aufnahme in ein Krankenhaus).
Weblinks
Einzelnachweise
Literatur
G. Krause: Meldepflicht für Infektionskrankheiten. In: Deutsches Ärzteblatt. Nr. 104, 2007, S. A-2811 (Abstract).