Impfschaden


Ein Impfschaden ist „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.“ (§ 2 Infektionsschutzgesetz, gültig seit 1. Januar 2001).

Erstmals gesetzlich definiert wurde der Begriff 1961 im Bundesseuchengesetz (BSeuchG) von 1961.[1]

Vom Impfschaden zu unterscheiden ist die harmlosere Impfreaktion. Sie kann in Form von Rötung, Schmerzen und/oder Schwellungen an der Injektionsstelle vorkommen und wird häufig nicht durch den Wirkstoff selbst ausgelöst, sondern durch andere im Impfserum enthaltene Stoffe wie etwa Hühnereiweiß.

Der Umfang eines Impfschadens kann sehr vielgestaltig sein (vereinzelt sind sogar Todesfälle beschrieben)[2] und ist unter anderem abhängig von der Art der Impfung, der Impfanamnese, dem Alter des Patienten und der Art des Impfstoffs.

Nach „herrschender Meinung“ in medizinischer Wissenschaft und Lehre ist bei den öffentlich empfohlenen Impfungen das Risiko von Impfschäden im Verhältnis zu den Risiken der beimpften Krankheiten verschwindend gering. Dieser Ansicht widerspricht eine Minderheit von Impfkritikern, die aus unterschiedlichen Erwägungen die offiziellen Impfempfehlungen teilweise oder ganz ablehnen.

Meldepflicht

Seit 2001 gilt für Ärzte in Deutschland die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) verankerte „Meldeverpflichtung eines Verdachtes einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung“. Für Ärzte besteht eine Meldepflicht an das Gesundheitsamt, wenn nach einer Impfung auftretende Symptome in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung stehen könnten und über eine Impfreaktionen hinausgehen. Die tatsächliche Häufigkeit von Impfnebenwirkungen kann man nur mit Hilfe aktiv erfassender Pharmakovigilanzsysteme oder auf die jeweilige Impfkomplikation ausgerichteter klinischer Studien feststellen. Das Paul-Ehrlich-Institut, das Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, stellt seit Mai 2007 alle gemeldeten Impfnebenwirkungen in einer Datenbank zur Einsichtnahme zur Verfügung.[3]

Entschädigung

Erleidet ein Bürger aufgrund einer (von einer beauftragten Behörde) öffentlich empfohlenen und in ihrem Bereich vorgenommenen, gesetzlich vorgeschriebenen oder gesetzlich angeordneten Impfung einen Impfschaden, so stehen ihm aufgrund der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen (auf Antrag) Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz zu[4]. Ein möglicher Zusammenhang mit der Impfung reicht für die Bewilligung der Leistung bereits aus; der Patient braucht also nicht zu beweisen, dass seine Gesundheitsstörung tatsächlich durch die Impfung verursacht wurde.

Quellen

  1. Wolfgang Ehrengut: Erfahrungen eines Gutachters über Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland von 1955–2004, Verlag Books on Demand 2004, Seite 16.
  2. W. Ehrengut, a.a.O., S. 20 und 39
  3. Datenbank der gemeldeten Verdachtsfälle beim PEI
  4. §§ 60 f. Infektionsschutzgesetz

Literatur

  • Wolfgang Ehrengut: Erfahrungen eines Gutachters über Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland von 1955–2004, Verlag Books on Demand 2004, ISBN 978-3833410918.

Weblinks