Kwashi



Pankrazlilie oder Kwashi

Pancratium trianthum im Biosphärenreservat Mare aux Hippopotames in Burkina Faso.

Systematik
Klasse: Bedecktsamer (Magnoliopsida)
Monokotyledonen
Ordnung: Spargelartige (Asparagales)
Familie: Amaryllisgewächse (Amaryllidaceae)
Gattung: Trichternarzissen (Pancratium)
Art: Pankrazlilie oder Kwashi
Wissenschaftlicher Name
Pancratium trianthum
Herb.

Kwashi oder Pankrazlilie (Pancratium trianthum) gehört zur Familie der Amaryllisgewächse (Amaryllidaceae) und ist eine psychoaktive Pflanze.

Die Gattung Trichternarzissen (Pancratium) kommt in Asien und Afrika vor.

Beschreibung

Es ist eine ausdauernde krautige Pflanze, die häutige Zwiebeln als Überdauerungsorgane besitzt. Die linealischen Laubblätter erscheinen meist gleichzeitig mit den Blüten. Die zwittrigen, dreizähligen, Blüten sind weiß und sitzen als endständige Dolde an einem aufrechten, kräftigen Blütenschaft.

Inhaltsstoffe und Wirkung

Hordenin, Lycorin, Trispheridin, Tacettin. Die Pflanze ist stark giftig. Es kann zu Lähmungen kommen.

Kwashi wird von einigen Stämmen in Afrika als Droge (rituelle Bedeutung) konsumiert. Die Zwiebel kann auf Wunden und Ekzeme aufgelegt werden.

Rechtslage

In Deutschland unterliegt Kwashi nicht dem BtMG. Es fällt jedoch unter die Definition von § 2 Abs. 1 des AMG, sobald es für die Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt ist. Somit ist Herstellung und Verkauf einer Substanz nach dem AMG reguliert, unabhängig davon in welcher Form die Substanz vorliegt, wenn sie in Bestimmung § 2 Abs. 1 erfüllt.[1][2] Der Verkauf und die Herstellung von Arzneimitteln ohne Genehmigung ist strafbar nach AMG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1, StPO § 354a. Dies wurde in einem Urteil des Bundesgerichtshofs zu der frei verfügbaren Chemikalie γ-Butyrolacton (GBL) bestätigt, welche nach dem AMG als Arzneimittel eingestuft wird, sobald sie für den Konsum bzw. Gebrauch an Mensch oder Tier bestimmt ist.[3][4]

Einzelnachweise

  1. Erwin Deutsch, Rudolf Ratzel, Hans-Dieter Lippert: Kommentar zum Arzneimittelgesetz (AMG). 3. Auflage, Gabler Wissenschaftsverlage, 2010, ISBN 978-3-6420-1454-3, S. 64–66.
  2. ArzneimittelG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1. Abgerufen am 16. Mai 2012.
  3. Martin Kämpf: Strafrecht: Handel mit Gamma-Butyrolacton (GBL, liquid ecstasy) zu Konsumzwecken. 25. Juli 2011.
  4. Das unerlaubte Inverkehrbringen von Gamma-Butyrolacton (GBL) zu Konsumzwecken ist nach dem Arzneimittelgesetz strafbar. BGH-Urteil vom 8. Dezember 2009, 1 StR 277/09, LG Nürnberg-Fürth bei Lexetius.com/2009,3836.

Weiterführende Literatur

  • F. D. Munvime, D. A. Muravjova: Alkaloids of Pancratium trianthum Herb. In: Farmatsiya. Band 32, 1983, S. 22–24.
  • Richard Evans Schultes, Albert Hofmann: Pflanzen der Götter. AT-Verlag, Aarau 1998, ISBN 3-85502-645-9.
  • Bernhard van Treeck: Drogen- und Suchtlexikon. Schwarzkopf & Schwarzkopf, Berlin 2004, ISBN 3-89602-542-2.

Weblink

Commons: Pancratium trianthum – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Die News der letzten Tage