Mindesthaltbarkeitsdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) in Deutschland[1], in Österreich die empfohlene Aufbrauchsfrist[2], ist ein auf Fertigpackungen anzugebendes Datum, das angibt, bis zu welchem Termin ein Lebensmittel bei sachgerechter Aufbewahrung (insbesondere Einhaltung der im Zusammenhang mit dem MHD genannten Lagertemperatur) auf jeden Fall ohne wesentliche Geschmacks- und Qualitätseinbußen sowie gesundheitliches Risiko zu konsumieren ist. Da es sich um ein Mindesthaltbarkeits- und nicht um ein Verfalldatum handelt,[1] ist das Lebensmittel in der Regel auch nach dem angegebenen Datum noch verzehrfähig.
Ebenso sind kosmetische Produkte, die nicht länger als zweieinhalb Jahre haltbar sind, gemäß der Kosmetikrichtlinie[3] mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum zu kennzeichnen.
Die Festlegung des Mindesthaltbarkeitsdatums liegt im Ermessen des Herstellers. So kann es sein, dass gleichartige Produkte verschiedener Hersteller eine unterschiedliche Mindesthaltbarkeit haben.
Die Aufbrauchfrist für Pflanzenschutzmittel ist im Pflanzenschutzgesetz geregelt.
Mindesthaltbarkeit und maximale Haltbarkeit
Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten (z. B. Hackfleisch), ist anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums („mindestens haltbar bis:“ Datum) das Verbrauchsdatum („zu verbrauchen bis:“ Datum) anzugeben. Im Alltagsgebrauch wird das Mindesthaltbarkeitsdatum häufig mit dem Verbrauchsdatum bei Lebensmitteln verwechselt.
Nach Ablauf
Der Verbraucher muss nach Ablauf der Mindesthaltbarkeit damit rechnen, dass das Lebensmittel nicht mehr voll seiner Erwartung entspricht. Denkbar sind:
- Veränderung des Aromas
- Veränderung der Konsistenz
- Austrocknung
- Befall mit Bakterien mit oder ohne Giftbildung (z. B. Fleisch)
- Befall mit Schimmelpilzen (mit Giftbildung)
- Fäulnis
In den ersten Fällen kann der Verbraucher selbst entscheiden, ob er das wertverminderte Produkt noch verzehren möchte, während bei Fäulnis, Bakterien- oder Pilzbefall Gefahr für die Gesundheit bestehen kann.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum gilt nur für eine noch original verschlossene Packung. Das Öffnen führt dazu, dass Sauerstoff, Feuchtigkeit oder Mikroorganismen Zugang zum Lebensmittel haben und damit seinen Verderb verursachen bzw. beschleunigen.
Rechtliches
Weder aus dem MHD noch aus dem Verbrauchsdatum leitet sich rechtlich ein Anspruch ab, wenn das Produkt bereits vor dem angegebenen Datum nicht mehr verzehrsfähig ist und der Hersteller die Seriosität seiner Angaben nachweisen kann. Produkte mit abgelaufenem MHD dürfen weiter verkauft werden, sofern der Verkäufer sich davon überzeugt hat, dass die Ware einwandfrei ist. Entsprechend leitet sich daraus ab, dass kein Schadensersatzanspruch des Kunden besteht, wenn dieser ohne Absicht ein Produkt mit abgelaufenem MHD erwirbt, sofern das Produkt noch als einwandfrei betrachtet werden kann. Produkte mit abgelaufenem MHD dürfen auch grundsätzlich noch verarbeitet werden, wobei sich der Verarbeiter möglicherweise einem höheren Risiko aussetzt, im Schadensfall belangt werden zu können.
Im Gegensatz zu Produkten mit MHD dürfen Produkte mit Verbrauchsdatum nicht mehr nach Ablauf desselben verkauft werden. Von einem Verzehr wird ebenso abgeraten, da insbesondere in Lebensmitteln erhöhte gesundheitliche Risiken bestehen.
Kommt es bei einem Lebensmittel häufig dazu, dass vor Ablauf des MHD das Produkt nicht mehr verzehrsfähig ist, sollte die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde verständigt werden. In der Regel wird der Hersteller dann dazu angehalten, neue Haltbarkeitsuntersuchungen durchzuführen und das MHD zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.
Da sich das MHD bzw. das Verbrauchsdatum auf eine bestimmte Temperatur beziehen, kann durch Aufbewahrung bei geringeren Temperaturen die Haltbarkeit teilweise deutlich verlängert werden. Alleine eine Reduktion der Kühlschranktemperatur von +7 °C auf +5 °C führt dazu, dass insbesondere Milchprodukte meist mehr als eine Woche über das MHD hinaus noch problemlos zu verzehren sind.
In Deutschland ist das Mindesthaltbarkeitsdatum für Lebensmittel in § 7 LMKV, das für Kosmetika in § 5 Kosmetik-Verordnung geregelt.
Vorschriften
- Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt mit den Worten „mindestens haltbar bis …“ unter Angabe von Tag, Monat und Jahr anzugeben.
- Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe „mindestens haltbar bis …“ auf diese Stelle hingewiesen wird (z. B. siehe Boden/Flaschenhals/Deckel o. Ä.).
- Abweichend davon kann
- das Jahr entfallen, wenn die Mindesthaltbarkeit nicht mehr als drei Monate beträgt
- der Tag entfallen, wenn die Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate beträgt
- der Tag und der Monat entfallen, wenn die Mindesthaltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt, dann muss jedoch jeweils das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mit den Worten „mindestens haltbar bis Ende …“ angegeben werden.
Produkte ohne MHD-Pflicht
Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich bei (§ 7 der LMKV)
- frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt, ausgenommen Keime von Samen und ähnlichen Erzeugnissen, wie Sprossen von Hülsenfrüchten,
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von zehn oder mehr Volumenprozent,
- alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektaren und alkoholhaltigen Getränken in Behältnissen von mehr als fünf Litern, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind,
- Speiseeis in Portionspackungen,
- Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb 24 Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt werden,
- Speisesalz, ausgenommen jodiertes Speisesalz,
- Zucker in fester Form,
- Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen oder Farbstoffen bestehen,
- Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen,
- weinähnlichen und schaumweinähnlichen Getränken und hieraus weiterverarbeiteten alkoholhaltigen Getränken.
Geschichte
Das Mindesthaltbarkeitsdatum für Lebensmittel ist in Deutschland seit Inkrafttreten der LMKV vom 22. Dezember 1981 vorgeschrieben, in Österreich entsprechend in LMKV (BGBl. II Nr. 408/2005) § 4 über die Kennzeichnung verpackter Waren.
Siehe auch
- Warenwälzung
- Verfalldatum bei Medikamenten („Verwendbar bis“)
- Verwendungsdauer oder period after opening für Kosmetika
- Gammelfleisch
- Lebensmittelkonservierung
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 Verbraucherportal Baden-Württemberg
- ↑ Österreichisches Lebensmittelgesetz 1975 im BGBl. siehe Seite 6 der PDF-Datei, § 19 LMG 1975.
- ↑ Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel; konsolidierte Fassung vom 24. April 2008.
Weblinks
- Skript zur WDR-Sendung Quarks - Mindestens haltbar bis (PDF-Datei; 1,13 MB)
- Systematische Übersicht über die Haltbarkeit verschiedener Lebensmittel
- Übersicht über die häufigsten Lebensmittel und ihre Mindesthaltbarkeiten
- Elektronisches Mindesthaltbarkeitsdatum