Phenazepam


Strukturformel
Strukturformel von Phenazepam
Allgemeines
Freiname Phenazepam
Andere Namen
  • IUPAC: 7-Brom-5-(2-chlorphenyl)-
    1,3-dihydro-1,4-benzodiazepin-2-on
  • Fenazepam
Summenformel C15H10BrClN2O
Externe Identifikatoren/Datenbanken
CAS-Nummer
  • 51753-57-2
  • 66173-95-3
PubChem 40113
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Arzneistoffangaben
Wirkstoffklasse
  • Benzodiazepin
  • Anxiolytikum
  • Antiepileptikum
Eigenschaften
Molare Masse 349,61 g·mol−1
Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung
keine Einstufung verfügbar[1]
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.

Phenazepam ist ein Arzneistoff aus der Gruppe der Benzodiazepine.

Phenazepam wurde in der Sowjetunion entwickelt und wird heute noch in Russland und angrenzenden Ländern produziert. Eingesetzt wird Phenazepam bei neurologischen Störungen wie Epilepsie, aber auch als Gegenmittel bei Alkoholentzugserscheinungen und Schlaflosigkeit. Des Weiteren wird es als Prämedikation bei chirurgischen Eingriffen verwendet, da es die Wirkung des Anästhetikums verstärkt und wie die meisten Benzodiazepine anxiolytisch (angstlösend) wirkt. In Deutschland findet Phenazepam keine Anwendung in der Pharmazie, ist jedoch als Designerdroge in Erscheinung getreten.

Nebenwirkungen

Häufige Nebenwirkungen sind Übelkeit, Ataxie sowie Schläfrigkeit. Ähnlich anderen Benzodiazepinen ist ein plötzlicher Abbruch nach langfristiger Therapie mit starken Entzugserscheinungen verbunden.

Rechtlicher Status

In der Gesetzgebung taucht Phenazepam weder in den USA, Großbritannien noch in Deutschland auf, obwohl gerade in diesen Ländern Benzodiazepine starken Kontrollen unterworfen sind. Nach offiziellen Angaben könnte der Pilot des Crossair-Flug 498 unter Einfluss von Phenazepam den Absturz des Flugzeuges verursacht haben.[3]

Deutschland

Es kann angenommen werden, dass Phenazepam in Deutschland unter die Definition von § 2(1) des AMG fällt, sobald es für die Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt ist. Somit ist Herstellung und Verkauf einer Substanz reguliert, unabhängig davon in welcher Form die Substanz vorliegt, wenn sie in Bestimmung § 2 Abs. 1 erfüllt.[4][5] Der Verkauf und die Herstellung von Arzneimitteln ohne Genehmigung ist strafbar nach AMG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1, StPO § 354a. Dies wurde in einem Urteil des Bundesgerichtshofs zu der frei verfügbaren Chemikalie γ-Butyrolacton (GBL) bestätigt, welche nach dem AMG als Arzneimittel eingestuft wird, sobald sie für den Konsum bzw. Gebrauch an Mensch oder Tier bestimmt ist.[6][7]

Einzelnachweise

  1. Dieser Stoff wurde in Bezug auf seine Gefährlichkeit entweder noch nicht eingestuft oder eine verlässliche und zitierfähige Quelle hierzu wurde noch nicht gefunden.
  2. Eintrag zu Phenazepam in der ChemIDplus-Datenbank der United States National Library of Medicine (NLM).
  3. Schlussbericht des Büros für Flugunfalluntersuchungen. Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Nr. 1781, S. 95.
  4. Erwin Deutsch, Rudolf Ratzel, Hans-Dieter Lippert: Kommentar zum Arzneimittelgesetz (AMG). 3. Auflage, Gabler Wissenschaftsverlage, 2010, ISBN 978-3-6420-1454-3, S. 64–66.
  5. ArzneimittelG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1. Abgerufen am 16. Mai 2012.
  6. Martin Kämpf: Strafrecht: Handel mit Gamma-Butyrolacton (GBL, liquid ecstasy) zu Konsumzwecken. 25. Juli 2011.
  7. Das unerlaubte Inverkehrbringen von Gamma-Butyrolacton (GBL) zu Konsumzwecken ist nach dem Arzneimittelgesetz strafbar. BGH-Urteil vom 8. Dezember 2009, 1 StR 277/09, LG Nürnberg-Fürth bei Lexetius.com/2009,3836.


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