Sortenschutz


Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Der Sortenschutz schützt das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen. Als Züchter oder Entdecker einer neuen Sorte kann man den Sortenschutz mit Wirkung für Deutschland auf Grundlage des Sortenschutzgesetzes beim Bundessortenamt beantragen. Wichtiger ist inzwischen der gemeinschaftliche Sortenschutz, der vom Gemeinschaftlichen Sortenamt in Angers (Frankreich) EU-weit erteilt wird. Beim Sortenschutz handelt es sich um ein eigenständiges geistiges Eigentumsrecht bzw. geistiges Monopolrecht und nicht um ein Patent. Ein Patent kann zum Schutz von Pflanzensorten und Tierrassen, jedenfalls nach deutschem Patentrecht, nicht erteilt werden. Ende 2009 waren 16.783 gemeinschaftliche Sortenschutzrechte in Kraft. Nach nationalem Sortenschutz bestanden am 1. März 2007 2.391 Schutzrechte; die Zahl hat sich durch den gemeinschaftlichen Sortenschutz in den letzten Jahren stark vermindert.

Geschichte

Das Sortenschutzrecht hat sich im Verhältnis zum Patentrecht erst spät entwickelt (allerdings kannte der Kirchenstaat schon 1833 eine Regelung für neue landwirtschaftliche Arten), obwohl die Materie, auf die es sich bezieht, das Pflanzenzüchtungswesen, bereits alt ist. Bemühungen um ein modernes Züchterrecht gehen in Deutschland auf den »Vater der modernen Pflanzenzüchtung«, den Direktor des Kaiser-Wilhelm-Instituts für Züchtungsforschung Erwin Baur, zurück. Der erste Entwurf eines Saat- und Pflanzgutgesetzes wurde 1929 vorgelegt.[1] Die Vereinigten Staaten schufen 1930 eine Patentierungsmöglichkeit (US Plant Patent Act). Auch in Frankreich und den Niederlanden wurden recht früh Schutzsysteme geschaffen. 1938 wurde die Züchterorganisation ASSINSEL (Association Internationale des Sélectionneurs pour la Protection des Obtentions Végétales) aktiv.

Ein eigenständiger Sortenschutz wurde in der Bundesrepublik Deutschland 1953 im Rahmen des Gesetzes über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen vom 27. Juni 1953 eingeführt, dessen Erster Teil zunächst die Rechtsgrundlage für den Sortenschutz bildete. Mit diesem Gesetz war erstmals in Deutschland ein privatrechtliches, dem Patentrecht ähnliches Schutzrecht für Pflanzenzüchtungen geschaffen worden. Grund hierfür waren Schwierigkeiten bei der Patentierung botanischer Neuzüchtungen. Zugleich wurde das Bundessortenamt in Rethmar (heute in Hannover mit 12 Prüfstellen) errichtet. Eine internationale Organisation, die UPOV (Union Internationale pour la Protection des obtentions végétales), wurde außerhalb des Systems der Pariser Verbandsübereinkunft, aber in enger Zusammenarbeit mit dieser, 1961 in Genf errichtet, das maßgebliche Übereinkommen ist das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen.

Kennzeichnend für das internationale Sortenschutzsystem ist, dass der Schutz in den Konventionsländern grundsätzlich nur Konventionsangehörigen zugänglich ist; Ausnahmen kommen jedoch bei Gegenseitigkeit in Betracht. Das Übereinkommen erforderte in der Bundesrepublik Deutschland eine Neuregelung, die durch das Gesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz) vom 20. Mai 1968 unter Abtrennung des Saatgutverkehrsrechts erfolgt ist. Der Schutz konnte nämlich nicht mehr vom landeskulturellen Wert der Sorte abhängig gemacht werden, der allerdings weiterhin (mit Ausnahmen) Voraussetzung für die Sortenzulassung nach § 30 SaatG ist. Das Sortenschutzgesetz (SortSchG) vom 11. Dezember 1985 berücksichtigt insbesondere die Revision des Übereinkommens vom 23. Oktober 1978; es enthält darüber hinaus eine Bereinigung der verfahrensrechtlichen Regelungen, die durch eine weitgehende Verweisung auf das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes möglich wurde. Das Sortenschutzgesetz 1985 wurde in der Folgezeit mehrfach geändert, insbesondere durch das Erste Gesetz zur Änderung des Sortenschutzgesetzes (1. SortÄndG) aus dem Jahr 1992, das eine Ausdehnung des Sortenschutzes von nur bestimmten, in einem Artenverzeichnis genannten, auf nunmehr alle Pflanzensorten brachte. Das Sortenschutzänderungsgesetz 1997 (SortÄndG 1997) berücksichtigt die Neufassung des Übereinkommens vom 19. März 1991 sowie die inzwischen erfolgte gemeinschaftsrechtliche Regelung, die ihrerseits in ihrem materiellen Recht auf der Neufassung des Übereinkommens beruht. Die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemSortV)[2] schafft ein gemeinschaftsautonomes einheitliches gemeinschaftsweites Schutzrecht. Mit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung sind für Deutschland zwei parallele Schutzsysteme wirksam; die Erteilung gemeinschaftlichen Sortenschutzes für dieselbe Sorte an denselben Inhaber führt dazu, dass für die Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Rechte aus dem nationalen Sortenschutz nicht geltend gemacht werden können (§ 10c SortSchG); die Kollisionsregelung geht also weniger weit als im Patentrecht (Art. II § 8 IntPatÜbkG).

Sortenschutz außerhalb Deutschlands

Die folgende Aufstellung ist unvollständig. In zahlreichen Staaten existiert noch keine Gesetzgebung.

Staat Gesetz verabschiedet geändert Anmerkungen
Österreich Sortenschutzgesetz[3] 2001 0–2 Anmeldungen jährlich (2004–2008). Gemeinschaftliche Sortenschutz umfasst auch Österreich.
Schweiz Sortenschutzgesetz[4] 20.03.1975 mehrfach 4–14 Anmeldungen jährlich (2004–2008). Gemeinschaftliche Sortenschutz umfasst die Schweiz nicht. Schutz ist nur für die im Artenverzeichnis genannten Sorten möglich.
Australien Plant Breeder’s Rights Act 1994 2002
Belgien Wet tot Bescherming van Kweekproducten; Loi sur la protection des obtentions végétales 20.05.1975 mehrfach
Brasilien Gesetz Nr. 9 456 28.04.1997
Volksrepublik China Verordnung über den Schutz neuer Pflanzensorten 1997
Dänemark Konsolidiertes Sortenschutzgesetz 05.02.1996
Finnland Gesetz über Pflanzenzüchterrechte Nr 789/1992 1992 1999
Frankreich Art L 623-1 – 623-35, R 623-1 – 623-58 CPI
Irland Plant Varieties (Proprietary Rights) Act, 1980, Nr 24 1981 mehrfach
Israel Gesetz über Pflanzenzüchterrechte 5733-1973 mehrfach
Italien Gesetzesdekret Nr 455 1998
Japan eeds and Seedlings Law (Gesetz Nr 115) 02.10.1947
Kanada Plant Breeders’ Rights Act, S.C. 1990, c. 20 1990 1994
Kenia Seeds and Plant Varieties Act 1972
Kolumbien Decreto No. 533 08.03.1994
Republik Korea Seed Industry Law 1995 1995 2001
Niederlanden Zaaizaad- en Plantgoedwet 06.10.1966 mehrfach
Norwegen Lov om planteforedlerrett 12.03.1993
Polen Sortenschutzgesetz 2003
Portugal Decreto-Lei n.°213/90 28.06.1990
Rumänien Gesetz Nr 255 30.12.1998
Russische Föderation Law on the Protection of Selection Achievements 06.08.1993
Schweden Växtförädlarrättslag (SFS 1997:306) 1997 Mit späteren Änderungen.
Slowenien Pflanzensortenschutzgesetz 11./18.12.1998
Spanien Gesetz 3/2000 2000
Südafrika Plant Breeders’ Rights Act 1976 1996
Tschechische Republik Gesetz Nr 408/2000 25.10.2000
Türkei Gesetz Nr. 5042
Ukraine 01.07.2002
Ungarn XXXIX/2002 2002 Zuvor war Patentschutz möglich.
Vereinigte Staaten von Amerika Pflanzenpatentgesetz (Plant Protection Act, PPA; Townsend-Purnell Act, 35 U.S.C. §§ 161–164) 23.05.1930 Für vegetativ vermehrbare Pflanzen.
Plant Patent Amendment Act 1998 (PVP 91 (2001), 69); U.S. Plant Variety Protection Act 1970 (PVPA) Für generativ vermehrbare Pflanzen.
Vereinigtes Königreich Plant Varieties Act 1997

Schutzfähige Sorte

Schutzfähig ist eine Sorte, wenn sie folgende Kriterien der Sortenprüfung erfüllt:

  • Neuheit
  • Homogenität
  • Beständigkeit
  • Unterscheidbarkeit
  • eintragbare Sortenbezeichnung

Art. 6 GemSortV enthält für den gemeinschaftlichen Sortenschutz eine inhaltlich übereinstimmende Regelung. Die ersten drei Voraussetzungen werden nach ihren englischen Äquivalenten als „DUS“ (distinctness, uniformity, stability) apostrophiert. Zudem muss es sich um eine Sorte, d. h. eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons (also einer als systematische Einheit erkannten Gruppe) der untersten bekannten Rangstufe handeln, die sich durch die aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert, zumindest durch die Ausprägung eines dieser Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden und in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann (Art. 5 Abs. 2 GemSortV; § 2 Nr. 1a SortSchG). Das Abstellen auf einen bestimmten Genotyp oder eine bestimmte Kombination von Genotypen stellt sicher, dass der Sortenbegriff auf Gesamtheiten einheitlichen natürlichen Erscheinungsbilds beschränkt bleibt. Das Erfordernis der unterschiedlichen Ausprägung mindestens eines genotypischen Merkmals nimmt in der Sortendefinition das Erfordernis der Unterscheidbarkeit (§ 3 SortSchG) im Grundsatz, wenn auch nicht in der Tragweite, vorweg.

Unterscheidbarkeit

Eine Sorte ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SortSchG und dem sachlich übereinstimmenden Art. 7 Abs. 1 GemSortV unterscheidbar, wenn sie sich in der Ausprägung wenigstens eines Merkmals von jeder anderen am Antragstag allgemein bekannten Sorte deutlich unterscheiden lässt. Dabei stellt die nationale Regelung in Abgrenzung zu der bis 1997 geltenden, die das „wichtige“ Merkmal im Auge hatte und damit Anlass zu Fehlauslegungen im Sinn einer Wertprüfung gab, anders als die gemeinschaftsrechtliche und die internationale Vorgabe, nach denen das Merkmal aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultieren muss, auf das „maßgebliche“ Merkmal ab. Bei der Auswahl der Merkmale ist den Ämtern ein Ermessen eingeräumt. Ungeeignete Kriterien (z. B. Pflanzenhöhe bei Ampelpflanzen der Art Sutera) haben, wie die Beschwerdekammer des GSA entschieden hat[5], außer Betracht zu bleiben. Mit dem Begriff der deutlichen Unterscheidbarkeit soll der umweltbedingten Variation der Ausprägung Rechnung getragen werden. Die Prüfung erfolgt hauptsächlich durch „Bonitierung“, d. h. Abschätzung und Einstufung von Pflanzenbeständen. In einzelnen Bundesländern ist sogar ausschließlich ein bestimmtes Landgericht für alle Sortenschutzstreitigkeiten zuständig.

Homogenität

Nach § 4 SortSchG ist die Sorte homogen, wenn sie, abgesehen von Abweichungen auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermehrung, in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale hinreichend einheitlich ist. Art. 8 GemSortV stimmt hiermit sachlich überein. Homogenität bedeutet im Gegensatz zu Heterogenität im Grundsatz hinreichende Einheitlichkeit in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale, d. h. im Erscheinungsbild (Phänotyp) oder in den Eigenschaften. Als Beispiele werden genannt: Halmlänge bei Getreide; Wurzelform bei Möhre; einheitlicher Beginn der Blüte bei Getreide, einheitliche äußere Struktur der Halme. Genetische Homogenität ist nicht erforderlich. Homogenität wird durch Anbauprüfung festgestellt, die sich insbesondere bei Fremdbefruchtern über mehrere Vegetationsperioden hinziehen wird.

Beständigkeit

Nach § 5 SortSchG, mit dem Art. 9 GemSortV sachlich übereinstimmt, ist eine Sorte beständig, wenn sie in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale nach jeder Vermehrung oder, im Fall eines Vermehrungszyklus, nach jedem Vermehrungszyklus unverändert bleibt. Die Beständigkeit ist konstitutiv für das Bestehen einer Sorte. Die für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale müssen nach jeder Vermehrung bzw. jedem Vermehrungszyklus den für die Sorte festgestellten Ausprägungen entsprechen, d. h. weiterhin vorhanden sein. Bei generativer Vermehrung müssen sie demnach vererbbar, bei vegetativer Vermehrung übertragbar sein. Eine Pflanze, der ein „Terminator-Gen“ eingefügt ist, das die Ausbildung der phänotypischen Merkmale nach der ersten Generation unterbricht, ist nicht beständig. Fraglich ist, ob das auch für die T-GURT-Technik gilt, bei der die Nachzucht keimfähig bleibt, die Pflanze aber ihre neue, durch Gentransfer bewirkte Eigenschaft nur ausprägt, wenn das Saatgut durch entsprechende Substanzen dazu aktiviert wird. Bei generativer Vermehrung kann – insbesondere bei Fremdbefruchtung – ein Abgleiten der Eigenschaften eintreten, der durch Erhaltungszüchtung begegnet werden kann.

Neuheit

§ 6 SortSchG (und übereinstimmend Art. 10 GemSortV) bestimmt, dass eine Sorte als neu gilt, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb bestimmter Zeiträume zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden sind, die in bestimmten Fällen bis zu sechs Jahren betragen können. Das Erfordernis der Neuheit darf nicht mit dem im Patentrecht gleichgesetzt werden. Anders als im Patentrecht wird nicht auf eine Zurechnung zum Stand der Technik abgestellt. Betroffen ist nur die Frage der früheren Abgabe der Sorte, nicht die eines Vergleichs mit anderen Sorten. Wie im Patentrecht gilt allerdings das Prinzip der Weltneuheit. Deshalb kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob ein neuheitsschädlicher Tatbestand im Inland, in einem Verbandsstaat oder sonst im Ausland erfüllt worden ist. Allerdings knüpfen an den Ort der Handlung unterschiedliche Neuheitsschonfristen an. Nicht neuheitsschädlich ist die gesetzlich vorgesehene Abgabe an amtliche Stellen, insbesondere die Abgabe im Rahmen der Sortenzulassung. Privilegiert sind auch Fälle der Lohnerzeugung oder -aufbereitung durch Dritte sowie der konzerninterne Verkehr.

Rechte des Sortenschutzinhabers

Die Rechte des Inhabers aus dem Sortenschutz sind im nationalen Recht Deutschlands in § 10 SortSchG aufgeführt, Ausnahmen regeln § 10a und § 10b SortSchG. Die entsprechende Regelung findet sich in Art. 13 GemSortV. Die Regelung ist mit der in § 9, § 10 und § 14 PatG vergleichbar. Der Schutz ist nicht so umfassend wie der Sachschutz beim Patent. Der Inhaber hat ein ausschließliches Vermehrungsrecht, aus dem ein Verbietungsrecht gegenüber Dritten fließt. Nach nationalem Recht ist davon Vermehrungsmaterial (Pflanzen und Pflanzenteile) der geschützten Sorte erfasst. Das Verbietungsrecht erfasst Erzeugung, Inverkehrbringen und Aufbewahrung.

Gegenstand des Sortenschutzes ist die "eigentliche" (ursprüngliche) Sorte. Neue Sorten, die von geschütztem Material Gebrauch machen, sind von diesen im sortenrechtlichen Sinn abhängig, sie werden unter den in § 10 Abs. 3 SortSchG und Art. 13 Abs. 5 bis 8 GemSortV geregelten Voraussetzungen als "im Wesentlichen abgeleitete Sorten" (essentially derived variety, EDV) bezeichnet. Dadurch soll der Sortenschutz gestärkt und auch auf Plagiatsorten ausgedehnt werden, die sich womöglich nur in einem für den Anbau- oder Verkaufswert der Sorte unwesentlichen Merkmal von der als Ausgangssorte benutzten geschützten Sorte unterscheiden. Eine Sorte ist im Wesentlichen abgeleitet, wenn kumulativ für ihre Züchtung/Entdeckung vorwiegend die Ausgangssorte oder eine andere Sorte, die selbst von der Ausgangssorte abgeleitet ist, als Ausgangsmaterial verwendet wurde, die abgeleitete Sorte deutlich unterscheidbar ist und sie in der Ausprägung der Merkmale, die aus dem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen der Ausgangssorte herrühren, mit der Ausgangssorte im Wesentlichen übereinstimmt, dies abgesehen von Unterschieden, die sich aus der verwendeten Ableitungsmethode ergeben ("genetische Konformität").

Das deutsche SortSchG unterscheidet zwischen Eingriffshandlungen in Bezug auf Vermehrungsmaterial und in Bezug auf sonstige Pflanzen(teile) und Erzeugnisse, die kein Vermehrungsmaterial sind. Dagegen stellt Art. 13 Abs. 2 GemSortV allgemein auf Material (Sortenbestandteile oder Erntegut) ab. Jegliche Erzeugung von Vermehrungsmaterial fällt unter den Sortenschutz, auch die, bei der das erzeugte Vermehrungsmaterial nicht für das Inverkehrbringen bestimmt ist. Erfasst werden auch Fälle sein, in denen die maßgeblichen Eigenschaften zwar zunächst ohne das Zutun des sie Nutzenden verfügbar wurden (z. B. durch Windflug), vom Nutzer aber zielgerichtet ausgenützt werden, jedoch kann die fehlende Absicht, die Erfindung zu benutzen und einen Vorteil aus ihr zu ziehen, erheblich sein.[6] Das Patentrecht trägt dem jetzt in § 9c Abs. 3 PatG Rechnung ("Auskreuzungen"). Die fertige Pflanze an sich, ihre Teile und aus ihr gewonnene Erzeugnisse sind nicht erfasst, so Topfpflanzen und Schnittblumen; Schutzlücken, die sich insbesondere beim Import von Konsumware (wie Schnittblumen oder Obst) aus dem schutzfreien Ausland ergeben konnten, wird seit der Neuregelung 1997 aber durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 SortSchG begegnet, der seine Parallele in Art. 13 Abs. 3 GemSortV hat. Der Schutzumfang für eine geschützte Sorte wird damit über das Vermehrungsmaterial hinaus auch auf sonstige Pflanzen und Pflanzenteile und auch auf daraus unmittelbar gewonnene Erzeugnisse ausgedehnt. Die Regelung erstreckt den Schutzumfang auf Erzeugnisse aber nur, wenn der Sorteninhaber auf der jeweils vorhergehenden Stufe (Vermehrungsmaterial oder sonstige Pflanzen/Pflanzenteile) keine Gelegenheit hatte, sein Recht geltend zu machen; dadurch wird er veranlasst, seine Ansprüche zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich auf der Stufe des Vermehrungsmaterials, zu erheben („Kaskadenlösung“). Bei national geschützten Sorten besteht nämlich keine Möglichkeit, gegen deren Erzeugung im Ausland vorzugehen.[7]

Beim Inverkehrbringen ergeben sich Schwierigkeiten bei „gekorenem“ Vermehrungsmaterial (der klassische Fall ist der Vertrieb von Saatkartoffeln als Speisekartoffeln). Der Vertreiber muss beim Vertrieb solchen Materials an die Vermehrung betreibende Landwirte durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass die Rechte des Sortenschutzinhabers auf der gewerbsmäßigen Vertriebsstufe gewahrt bleiben, wenn die Abnehmer das gelieferte Erntegut zur Vermehrung verwenden.[8]

Bei wortsinngemäßer Verwirklichung aller Merkmale liegt immer eine Sortenschutzverletzung vor.[9] Genetische Übereinstimmung, die mittels DNA-Analyse beurteilt werden kann, ist vom Oberlandesgericht Düsseldorf[10] (anders das Oberlandesgericht Karlsruhe) grundsätzlich als geeignet angesehen worden, Identität zu belegen, jedoch wird es auf die Fallumstände ankommen [7] Zum Schutzumfang ist ähnlich dem Äquivalenzbereich im Patentrecht ein Bereich ("Toleranzbereich") anerkannt, in dem einzelne der Ausprägungsmerkmale im Rahmen zu tolerierender Variationen verwirklicht sind.[11]

Eingeschränkt wird das Recht aus dem Sortenschutz durch § 10a Abs. 1 SortSchG und Art. 15 GemSortV, in denen insbesondere der Züchtervorbehalt („research exemption“) wichtig ist. Nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf es bei der Verwendung der geschützten Sorte zur Züchtung einer neuen Sorte. Inzuchtlinien zur Schaffung von Hybriden unterliegen jedoch besonderem Schutz. Eine Einschränkung erfolgt auch durch das heftig umstrittene „Landwirteprivileg“, das Landwirten weiterhin den bis in die 1900er Jahre freien Nachbau von Getreide, Kartoffeln, bestimmten Futterpflanzen und Ölsaat aus dem eigenen Erntegut („farm saved seed“, „semences de ferme“) erlaubt, soweit es sich nicht um Kleinlandwirte handelt, aber nur gegen Zahlung einer „Nachbaugebühr“. Die Auseinandersetzung hierüber ist in Deutschland über Jahre zwischen der Saatguttreuhand (STV) und insbesondere der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft mit großer Heftigkeit geführt worden und mehrfach zum BGH sowie zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gelangt und ist auch jetzt noch nicht ganz abgeklungen.[12] Noch nicht geklärt ist, welche Folgen die Nichteinhaltung von Auskunfts- und Zahlungspflichten des nachbauenden Landwirts für Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche des Sortenschutzinhabers hat.

Die Erschöpfungsregelung im Sortenschutzrecht betrifft Material, das vom Schutzinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist (§ 10b SortSchG; Art. 16 GemSortV); nicht erfasst von der Erschöpfung ist grundsätzlich aber die erneute Vermehrung.

Die Widerrechtlichkeit der Benutzung durch Dritte entfällt, wenn diesem eine Nutzungserlaubnis (Nutzungsrecht, Zwangsnutzungsrecht, § 12, § 12a SortSchG, Art. 29 GemSortV) zur Seite steht. Zwangslizenzen am gemeinschaftlichen Sortenschutz können nur vom Gemeinschaftlichen Sortenamt erteilt werden.

Dauer des Sortenschutzes

Der Sortenschutz dauert nach § 13 SortSchG bis zum Ende des fünfundzwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten bis zum Ende des dreißigsten auf die Erteilung folgenden Kalenderjahrs. Die gemeinschaftsrechtliche Regelung (Art. 19 GemSortV) verlängert bei Hopfen und Kartoffel nicht auf dreißig Jahre. Für die Aufrechterhaltung des nationalen Sortenschutzes sind gestaffelte und von der Artengruppe abhängige Jahresgebühren zu entrichten, die sich auf bis zu 900 Euro belaufen. Die Jahresgebühr für den gemeinschaftlichen Sortenschutz beträgt einheitlich 435 Euro.

Der Schutz endet beim nationalen Sortenschutz durch Rücknahme, wenn die Sorte bei Schutzerteilung nicht neu oder nicht unterscheidbar war, § 31 Abs. 2 SortSchG, sowie durch Widerruf bei Wegfall der Homogenität oder Beständigkeit, § 31 Abs. 3 SortSchG. Diese Beendigungsgründe entsprechen sachlich dem Art. 21 PflZÜ. Daneben bestehen noch einige weitere Widerrufsgründe, die sich aus der fehlenden Mitwirkung im Verfahren ergeben. Das geltende Recht stützt sich damit nicht mehr auf die patentrechtliche, sondern auf die verwaltungsverfahrensrechtliche Nomenklatur. Die gemeinschaftsrechtliche Regelung weicht wesentlich nur in der Nomenklatur (Nichtigerklärung und Aufhebung) ab.

Verfahren

Sortenschutz wird nur auf Antrag erteilt. Nach § 22 Abs. 1 SortSchG (wie im Patentrecht) hat der Antragsteller im Sortenschutzantrag den oder die Ursprungszüchter oder Entdecker der Sorte anzugeben und zu versichern, dass seines Wissens weitere Personen an der Züchtung oder Entdeckung der Sorte nicht beteiligt sind. Ist der Antragsteller nicht oder nicht allein der Ursprungszüchter oder Entdecker, hat er anzugeben, wie die Sorte an ihn gelangt ist. Das Bundessortenamt ist nicht verpflichtet, diese Angaben zu prüfen. Der Antragsteller hat weiter die Sortenbezeichnung anzugeben, wobei er zunächst eine vorläufige Bezeichnung angeben kann. Für den gemeinschaftlichen Sortenschutz kann der Antrag auch bei einer beauftragten nationalen Behörde gestellt werden (Art. 49 GemSortV). Der Antrag ist gebührenpflichtig, wobei die Gebührenhöhe national und gemeinschaftsrechtlich unterschiedlich ist. Der Antrag begründet einen Zeitvorrang nach Art eines Prioritätsrechts (§ 23 SortSchG, Art. 52 GemSortV). Ob der Angabe der Sortenbezeichnung Prioritätswirkung für diese zukommt, ist strittig. Die ablehnende Ansicht von Würtenberger stützt sich darauf, dass der Anmeldung der Sortenbezeichnung als des Gattungsnamens mangels materiellen Zuordnungsgehalts keine zeitrangbegründende Wirkung zukomme.

Der Antrag wird bekanntgemacht (§ 24 SortSchG), mit der Bekanntmachung beginnt der vorläufige Schutz in Form eines Entschädigungsanspruchs (§ 37 Abs. 3 SortSchG, Art 95 GemSortV), danach kann jeder gegen die Erteilung des Sortenschutzes Einwendungen erheben, die auf die Behauptungen gestützt werden können, die Sorte sei nicht unterscheidbar, nicht homogen, nicht beständig oder nicht neu, der Antragsteller sei nicht berechtigt oder die Sortenbezeichnung sei nicht eintragbar. Die Einwendungen sind zu begründen und innerhalb je nach Einwendungsgrund unterschiedlicher Fristen zu erheben (§ 25 SortSchG). Auch Art. 59 GemSortV sieht die Erhebung von Einwendungen (jedoch nicht die Einwendung der mangelnden Berechtigung) vor.

Anschließend findet die Registerprüfung (Anbauprüfung) statt. Sie dient der Feststellung, ob die Sorte unterscheidbar, homogen und beständig ist. Sie ist als Amtsprüfung ausgestaltet. Bei der Registerprüfung kann das Bundessortenamt auch Ergebnisse der Wertprüfung für die Sortenzulassung heranziehen. Von einer Anbauprüfung kann deshalb ganz abgesehen werden, wenn bereits ausreichende frühere Prüfungsergebnisse aus der Wertprüfung zur Verfügung stehen. Den Ergebnissen einer Wertprüfung kann aber geringere Relevanz zukommen als denen einer Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit.[13] Das Bundessortenamt kann sich für die Prüfung anderer fachlich geeigneter Stellen, auch im Ausland, bedienen. Seit Jahren besteht bei etwa 100 Pflanzenarten eine enge Zusammenarbeit mit benachbarten Staaten. Ergebnis der Zusammenarbeit sind gegenseitige Übernahme der in einem anderen Staat gewonnenen Prüfungsergebnisse und Zentralisierung der Sortenprüfung bei bestimmten Pflanzenarten in nur einem dieser Staaten. Das Gemeinschaftliche Sortenamt prüft nicht selbst. Grundlage der Registerprüfung ist das vom Antragsteller für die Prüfung erstmals vorgelegte Vermehrungsmaterial oder Saatgut.

Nach der Prüfung wird ein Prüfungsbericht erstellt und dem Antragsteller übersandt (§ 7 BSAVfV). Die Erteilung des (nationalen) Sortenschutzes stellt einen von der mit einem fachkundigen Mitglied besetzten „kleinen“ Prüfabteilung zu erlassenden begünstigenden Verwaltungsakt dar. Nach § 69 VwVfG ist auch sie – anders als im Patentrecht – zu begründen. Es wird jedoch, wenn keine Einwendungen nach § 25 SortSchG erhoben worden sind, eine knappe Begründung dahin ausreichen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes gege-ben sind. Die Zurückweisung des Antrags erfolgt ebenfalls in Form eines Verwaltungsakts. Auch sie ist zu begründen. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Erteilung werden in die Sortenschutzrolle u.a. die Art und die Sortenbezeichnung, die festgestellten Ausprägungen der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale, bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, auch der Hinweis hierauf eingetragen (§ 28 SortSchG). Die Eintragungen werden im Blatt für Sortenwesen bekanntgemacht.

Die Entscheidungen der Prüfabteilung des Bundessortenamts sind mit dem Widerspruch anfechtbar, der grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat. Für das Widerspruchsverfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes über das förmliche Verwaltungsverfahren. Gegen die Entscheidungen des Widerspruchsausschusses ist die Beschwerde an das Bundespatentgericht eröffnet, bei dem der Beschwerdesenat für Sortenschutzsachen (36. Senat) zur Entscheidung berufen ist. Von der Beschwerdemöglichkeit wird selten Gebrauch gemacht. Der Beschwerdesenat entscheidet je nach dem Gegenstand der angefochtenen Entscheidung entweder in der Besetzung mit zwei rechtskundigen und zwei technischen Richtern oder mit drei rechtskundigen Richtern, letzteres bei Änderung des Sortenbezeichnung. Bisher sind zehn Entscheidungen dieses Senats ergangen. Gegen die Entscheidung des Patentgerichts ist wie im Patentrecht die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof eröffnet.

Die GemSortV kennt ein Beschwerdeverfahren zu der (den) beim Gemeinschaftlichen Sortenamt gebildeten Beschwerdekammer(n). Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Gemeinschaftlichen Sortenamt einzulegen; Einlegung bei nationalen Ämtern ist nicht fristwahrend. Sie muss innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung schriftlich begründet werden. Die Beschwerde ist gebührenpflichtig. Die Beschwerdekammer entscheidet grundsätzlich in Dreierbesetzung. Bisher liegen 38 Entscheidungen von ihr vor. Klage zum Europäischen Gericht erster Instanz (EuG) in Luxemburg gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammer ist nach Maßgabe des Art. 73 GemSortV statthaft. Die Prüfung vor dem EuG ist mit der bei einer Rechtsbeschwerde vergleichbar und das Verfahren entspricht dem nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung. Vor dem EuG besteht Anwaltszwang. Die die Instanz abschließende Entscheidung des EuG kann bei dem in letzter Instanz entscheidenden EuGH angefochten werden.

Wirtschaftliche Bedeutung

Sortenschutz ist ein Schutzrecht, das es dem Züchter ermöglicht, seine Sorte wirtschaftlich zu verwerten, um damit eine Entlohnung seiner (intellektuellen und finanziellen) Vorleistungen zu erhalten. Der Sortenschutz wird deshalb häufig von kleinen und mittleren Unternehmen beantragt. Die Zahl der Anmeldungen beim Gemeinschaftlichen Sortenamt liegt seit Jahren kontinuierlich zwischen 2.500 und 3.000 pro Jahr. Davon waren 2009 51 % Zierpflanzen – mit Abstand führend Rose und Chrysantheme, stark im Kommen Wolfsmilch (euphorbia) - und 27 % landwirtschaftliche Nutzpflanzen (mit Abstand an erster Stelle Mais vor Sommerweizen und Kartoffel), bei den gärtnerischen Sorten an der Spitze Gartensalat; 54 % der Anmeldungen stammen von 50 Spitzenanmeldern. Bei der Herkunft der Anmelder liegen die Niederlande deutlich vor Frankreich, Deutschland und den USA an der Spitze.

Der internationale Sortenschutz (UPOV-Abkommen), der auch in der EU und in Deutschland in geltendes Recht umgesetzt wurde, eröffnet den Vertragsstaaten die Möglichkeit, in angemessenem Rahmen und unter Wahrung der berechtigten Interessen des Züchters das Züchterrecht in Bezug auf jede Sorte einschränken, um es den Landwirten zu gestatten, Erntegut, das sie aus dem Anbau im eigenen Betrieb gewonnen haben, im eigenen Betrieb zum Zwecke der Vermehrung zu verwenden. Dies kommt auch und gerade mittelständischen Züchtern zugute. Damit trägt der Sortenschutz auch zum Züchtungsfortschritt und zur Ernährungssicherung in weniger entwickelten Ländern bei. Der Umfang dieses „Landwirteprivilegs“ war vor allem in Deutschland und Frankreich umstritten.

Internationale Interessenverbände auf Züchterseite sind

  • International Seed Federation, 7, chemin du Reposoir, CH – 1280 Nyon (2002 vereinigt mit ASSINSEL), und
  • CIOPORA, Communauté Internationale des Obteneurs de Plantes Ornementales et Fruitières à Reproduction Asexuée, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg.

Generell wirft der Sortenschutz auch ethische Fragen auf, da hier „geistiges Eigentum“ an biologischen Organismen beansprucht wird.[14]

In Österreich ist der Sortenschutz im Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz) 2001 (BGBl. I Nr. 109) geregelt. Zuständige Behörde ist das Institut für Sortenwesen des Institutes für Ernährungssicherheit.

In der Schweiz gilt das mehrfach geänderte Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 (AS 1977, 862; SR 232.16). Zuständige Behörde ist das Büro für Sortenschutz des Bundesamtes für Landwirtschaft.

Siehe auch

Literatur

  • Franz Wuesthoff, Herbert Leßmann, Gert Würtenberger: Handbuch zum deutschen und europäischen Sortenschutz, 2 Bände. WILEY-VCH Verlag, Weinheim 1999, ISBN 3-527-28810-4.
  • Herbert Leßmann, Gert Würtenberger: Handbuch zum deutschen und europäischen Sortenschutzrecht, 2. Auflage 2009, NOMOS Verlag, ISBN 978-3-8329-4027-0
  • Würtenberger/van der Kooij/Kiewiet/Ekvad: European Community Plant Variety Protection, Oxford University Press, 2006, ISBN 978-0-19-928616-4
  • Alfred Keukenschrijver: Sortenschutzgesetz, Heymanns Taschenkommentare zum gewerblichen Rechtsschutz, 2001, ISBN 3-452-24812-7
  • Rudolf Nirk, Eike Ullmann: Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht, 3. Aufl., 2007, C. F. Müller, Heidelberg, ISBN 978-3-8114-3368-7
  • Burkhart Goebel: Pflanzenpatente und Sortenschutzrechte im Weltmarkt, zugleich ein Beitrag zur Revision von Art. 27 Abs. 2 b) TRIPS-Übereinkommen, 2001 (Schriften zum Technikrecht Bd. 2), zugl. Diss. Freiburg/Br. 2000
  • Hans Neumeier: Sortenschutz und/oder Patentschutz für Pflanzenzüchtungen, Heymanns, Köln, ISBN 3-452-21709-4, zugl. Diss. Universität München 1989/90

Weblinks

Einzelnachweise

  1. GRUR 1930, 244.
  2. EG Verordnung Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994.
  3. BGBl. I Nr. 109.
  4. AS 1977, 862.
  5. InstGE 4, 35 - Inuit
  6. vgl. Supreme Court Kanada GRUR Int. 2004, 1036 - Monsanto v. Schmeiser (Roundup).
  7. 7,0 7,1 BGH, Urteil vom 14. Februar 2006, Az. X ZR 93/04, Volltext; BGHZ 166, 203 = GRUR 2006, 575 - Melanie.
  8. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1987, Az. X ZR 55/86, Volltext; BGHZ 102, 373 = GRUR 1988, 370 - Achat.
  9. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Mai 2004, Az. 6 U 216/03, Volltext.
  10. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2006, Az. I-2 U 94/05, Volltext.
  11. BGH, Urteil vom 23. April 2009, Az. Xa ZR 14/07, Volltext; BGH GRUR 2009, 750 - Lemon Symphony.
  12. näher Keukenschrijver FS E. Ullmann (2006), S. 465.
  13. BPatG/GSA (BK) InstGE 2, 192 - Estrade.
  14. EKD: Einverständnis mit der Schöpfung