Lärmschutz


Lärmschutz ist das Ziel aller Maßnahmen der Lärmbekämpfung. Er soll das Wohlbefinden von Menschen und Tieren in Bezug auf Lärm sichern. Die Maßnahmen der Lärmbekämpfung betreffen schwerpunktmäßig den Schutz vor Umgebungslärm (Fluglärm, Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm), Sportlärm, Freizeitlärm und Ruhestörung. Der Begriff Schallschutz ist nur gleichbedeutend mit dem Begriff Lärmschutz, wenn es darum geht, vor nachweislich schädlichem Schall zu schützen. Schall ist eine messbare Größe. Durch nicht messbare individuelle oder sozio-kuturelle Aspekte wird störender Schall zu Lärm.

Lärmschutz ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeits- und Umweltschutzes. Er soll vor körperlichen, seelischen und materiellen Lärmschäden schützen:

Gesetzliche Regelungen

Deutschland

Die gesetzlichen Regelungen zum Lärmschutz dienen dem Interessenausgleich zwischen Lärmverursachern (wie z. B. Anlagenbetreibern oder auch der abendlichen Grillfete) und der betroffenen Nachbarschaft. Für die verschiedenen Lärmarten sind im Wesentlichen das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die nachgeordneten Verordnungen einschlägig. Hierzu gehören:

  • 16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung mit Anhängen:
  • VLärmSchR 97 – Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes[1]
  • 18. BImSchV – Sportanlagenlärmschutzverordnung
  • 24. BImSchV – Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung
  • DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau, enthält u.a. Orientierungswerte für die Bauleitplanung
  • 32. BImSchV – Maschinen- und Gerätelärmschutzverordnung
  • Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).

Zur Bewertung von Freizeitlärm wurde in verschieden Bundesländern die so genannte „Freizeitlärmrichtlinie“ eingeführt. Diese gilt für den Bereich des Freizeitlärms, der nicht bereits als Sportlärm durch die 18. BImSchV geregelt ist.

Lärm am Arbeitsplatz wird durch das Arbeitsschutzgesetz und die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung erfasst.

Oft enthalten diese Vorschriften keine Grenzwerte, sondern Richtwerte und Orientierungswerte, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann.

Schweiz

Europäische Union - Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung

Auf europäischer Ebene wurde 2002 die Umgebungslärmrichtlinie verabschiedet. Diese ist seit dem 24. Juni 2005 durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Änderung der §§ 47 a-f BImSchG) und die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV vom März 2006) in nationales Recht umgesetzt.

Bis zum 30. Juni 2007 waren strategische Lärmkarten aufzustellen für:

  • Ballungsräume > 250.000 Einwohner
  • Hauptverkehrsstraßen > 6 Mio. Fahrzeuge/Jahr
  • Haupteisenbahnstrecken > 60.000 Züge/Jahr
  • Großflughäfen > 50.000 Flugbewegungen/Jahr

Es wurden 17.000 km Hauptverkehrsstraßen, 4.400 km Haupteisenbahnstrecken, 9 Großflughäfen und 27 Ballungsräume kartiert.

Die Karten enthalten die von den jeweiligen Quellen ausgehenden Lärmemissionen, dargestellt als Isolinien unterschiedlicher Wertebereiche. Des Weiteren wird über die Verschneidung der Isolinien mit vorhandener Bebauungsstruktur bzw. deren Bewohnern die Lärmbelastungssituation (Belastetenzahlen) errechnet. In Deutschland wurden mit Pegeln von mehr als 65 dB(A) im Tagesmittel laut Kartierung aus dem Jahr 2007 1,2 Millionen Betroffene in Ballungsräumen und 700.000 Betroffene entlang von Hauptverkehrsstraßen festgestellt[2]. Die Karten und die Betroffenenzahlen sowie weitere Ergebnisse mussten an die EU gemeldet werden.

In einer zweiten Stufe sind bis zum 30. Juni 2012 und anschließend im 5-Jahres-Rhythmus erneut Lärmkarten zu erstellen, wobei die Grenzen für zu kartierende Bereiche abgesenkt werden. Demnach sind zu kartieren:

  • Ballungsräume > 100.000 Einwohner
  • Hauptverkehrsstraßen > 3 Mio. Fahrzeuge/Jahr
  • Haupteisenbahnstrecken > 30.000 Züge/Jahr
  • Großflughäfen > 50.000 Flugbewegungen/Jahr (keine Veränderung)

Bis zum 18. Juli 2008 waren durch die verantwortlichen Behörden Aktionspläne aufzustellen, um identifizierte Lärmprobleme zu regeln. Auf Grundlage der nächsten Stufe der Lärmkartierung ist der Vorgang auch bis zum 18. Juli 2013 zu wiederholen. Anschließend ist aller 5 Jahre eine Überprüfung vorzunehmen, ob erneut eine Aufstellung vorgenommen werden muss. In den Prozess der Lärmaktionsplanung ist die Einbindung der Öffentlichkeit gesetzlich vorgeschrieben.

Im Rahmen der Lärmaktionsplanung kam es in der ersten Stufe zu einigen Problemen bei der Durchführung [3]. Unter anderem:

  • War der Zeitraum zwischen Lärmkartierung und der Aufstellung der Lärmaktionspläne zu kurz (insbesondere unter dem Aspekt der Öffentlichkeitsbeteiligung).
  • Konnten die Werte, die zur Auslösung von Aktionsplänen dienen, frei gesetzt werden, wodurch kein bundesweit einheitliches Vorgehen resultierte.
  • Waren insbesondere kleinere Gemeinden mit der Aufstellung zumeist überfordert. Dies liegt auch daran, dass kleinere Kommunen oftmals die stark befahrenen Straßen nicht in ihrer Baulast und damit in ihrer Verantwortlichkeit haben, für diese aber letztlich Maßnahmen aufstellen sollen.
  • Sind einige Begrifflichkeiten unscharf oder gar nicht definiert. So sollen z. B. „ruhige Gebiete“ ausgewiesen werden, ohne dass eine klare Begriffsbestimmung erfolgte.
  • Sind die Pläne nicht rechtlich verbindlich. So gelten für Straßenbaulastträger bei Neubau von (oder Erweiterung bestehender) Anlagen bereits einzuhaltende Grenzwerte, für Maßnahmen an sonstigen bestehenden Straßen oder Schienenwegen existieren diese nicht. Da sich Lärmaktionspläne jedoch vor allem auf Bestandsanlagen beziehen, ist rechtlich keine Handhabe zur Umsetzung von Maßnahmen gegeben. Der Erwartungshaltung, die in der Bevölkerung oftmals erzeugt wurde, konnte somit nicht entsprochen werden.

Dennoch konnte durch die Lärmaktionsplanung auch Erfolge verzeichnet werden:

  • So wurde das Thema in den Kommunen oftmals erstmalig in den Fokus der Wahrnehmung gerückt und in den Kommunen ist die Verwaltung im Umgang mit der Problematik sensibilisiert worden.
  • Stellte der Bund für Lärmsanierungsprogramme für bestehende Bundesfernstraßen und Schienenwege mehr Mittel zur Verfügung.
  • Wurden im Konjunkturpaket II für den Investitionsschwerpunkt Infrastruktur in den Gemeinden und Ländern insgesamt 3,5 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt, die auch für Lärmschutzmaßnahmen an kommunalen Straßen verwendet werden konnten.
  • Wurde mit dem Nationalen Verkehrslärmschutzpaket II eine Absichtserklärung gegeben, die Auslösewerte für die Lärmsanierung an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes um 3 dB zu senken. Die Absenkung der Auslösewerte erfolgte im Jahre 2010 [4].

Technische Richtlinien

Neben den gesetzlichen Regelungen zum Schallschutz existieren technische Richtlinien, die für sich beanspruchen, den Stand der Technik darzustellen. Für den baulichen Schallschutz gehören hierzu in Deutschland:

  • DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) und die im Beiblatt 1 geregelten Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren sowie die Empfehlung des Beiblattes 2 für den Schallschutz in eigenen Bereich und einen erhöhten Schallschutz
  • VDI-Richtlinie 4100

Die DIN-Norm 4109 beschreibt Mindestanforderungen an den Schallschutz. In deren Beiblatt 2 werden zusätzlich Empfehlungen für einen erhöhten Schallschutz gegeben. Die VDI-Richtlinie weist drei Schallschutzstufen für Wohnräume aus.

Der Bundesgerichtshof hat 2007 in einem Grundsatzurteil für Doppelhaushälften festgestellt, dass die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 bzw. der erhöhte Schallschutz nach Beiblatt 2 der DIN 4109 als Stand der Technik anzusehen sind, nicht jedoch die Stufe I oder die DIN-Norm 4109 (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06).

Mit einer weiteren Grundsatzentscheidung setzt der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung auch für Eigentumswohnungen fort (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juni 2009 - VII ZR 54/07). Analog zur Doppelhaushälfte können dabei die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 oder das Beiblatt 2 zur DIN 4109 als Stand der Technik für eine Wohnung angesehen werden, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen soll. Dabei macht das Gericht deutlich, dass allein der Verweis auf die DIN 4109 in der Leistungsbeschreibung nicht für deren wirksame Vereinbarung als vertraglich geschuldeter Schallschutz ausreicht. Vielmehr muss der Unternehmer, der von den üblichen Qualitäts- und Komfortmaßstäben für Wohnungen abweichen möchte, den Erwerber zusätzlich hinreichend über die Folgen der einfachen Schallschutzbauweise für die spätere Wohnqualität aufklären.

Methoden des Lärmschutzes

Technisch unterscheidet man:

  • aktiven Lärmschutz. Er umfasst Maßnahmen an der Schallquelle, also z. B. Schwingungsisolierung, Nutzung von leiseren Autos, geräuschärmeren Rasenmähern und Leisehäckslern, Dämmung von Industrieanlagen, Flugverbote, Errichtung von Lärmschutzwänden und -wällen.
  • passiven Lärmschutz. Er umfasst Maßnahmen am Immissionsort, also z. B. die Verwendung von Lärmschutzverglasung bei Fenstern.

Siehe auch

  • Gehörschutz
  • Schalldämmung, Schalldämpfung
  • Schallschutznachweis

Einzelnachweise

  1. http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikationen/vlschr97.pdf
  2. http://www.umgebungslaerm.nrw.de/Dokumente/Veranstaltungen/Regionalkonferenz_EA_UE/Laerm-Duesseldorf-Hintzsche.pdf Vortrag zur Lärmaktionsplanung durch das UBA in Düsseldorf
  3. http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikationen/LAI_Erfahrungsbericht_1_Stufe.pdf Bericht über die Erfahrungen aus dem Vollzug der ersten Phase der Lärmkartierung und -aktionsplanung erarbeitet durch den Ad-hoc-Arbeitskreis „Vollzugserfahrungen mit der Lärmminderungsplanung“
  4. http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/050/1705077.pdf

Weblinks

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