Ruhestörung
- Urlaub und Erholung
- Lärm
- Immissionsschutzrecht
- Besondere Strafrechtslehre
Eine Ruhestörung (auch: Lärmstörung) ist die Belästigung anderer Personen durch Schallemissionen.
Im Mietbereich gibt es zur Ruhestörung den Begriff der „Zimmerlautstärke“. Weitere Anforderungen stellen die Mittags- und die Nachtruhe dar, sowie die Sonntagsruhe. Dauerruhestörungen gehen von Verkehrsmitteln (Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm und Fluglärm), Freizeitaktivitäten (Freizeitlärm), Religionsausübung (Kirchenglocken, Moscheen rufen mittels Lautsprecher fünfmal täglich zum Gebet) und Baustellen (Baustellenlärm) aus.
Wie man bereits an den Beispielen sieht, hängt die Einschätzung für eine Schallquelle als ruhestörender Lärm von der Beziehung zum entsprechenden Schallereignis ab und ist im Einzelfall stark subjektiv geprägt.
Neben Ruhestörung durch Lärm kann es auch Ruhestörung durch andere Ereignisse, wie Licht oder mechanische Einwirkungen (zum Beispiel Erschütterungen) geben.
Nicht unter den Begriff fällt die Totenruhe (Störung der Totenruhe umfasst primär die Unversehrtheit der Grabesstätte).
Lärmschutz als Möglichkeit der Vermeidung von Lärmbelästigung
Lärmschutz wird erreicht durch:
- Emissionsschutz / Emissionsminderung beim Verursacher
- Regeln (Verordnungen, Gesetze), deren Einhaltung kontrolliert wird (Ordnungsbehörde, Polizei) und ggfs. sanktioniert wird
- Imissionsschutz: Baulicher Schallschutz, z. B. durch Doppelglasfenster, Lärmschutzwand und/oder -wall, Immissionsgrenzwerte
- Persönliche Maßnahmen, zum Beispiel Umzug in ein ruhiges Gebiet (Wohngebiet), Ohrenstöpsel, Kopfhörer mit Antischall
Lärm kann Stress (Disstress) erzeugen und Menschen erkranken lassen.
Ruhestörung kann nicht immer vermieden werden (Bauarbeiten, Wohnung an einer großen Straße, Stadien, Berufsmusiker in der Nachbarschaft, Haustiere und andere). Problematisch sind insbesondere Gaststätten, die während der Nachtruhe geöffnet haben dürfen. Naturgemäß erzeugen deren Besucher Lärm (Türen, Gespräche, Auto-Geräusche). Zusätzlich kann beim Öffnen der Gaststättentür Lärm nach außen dringen.
Rechtliche Situation in Deutschland
Zivilrecht
Es kann ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB i.V.m. § 906 BGB entstehen.
Bußgeldrecht
Für Lärmschutz existieren folgende Sanktionsnormen:
- § 117 OWiG - Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Dabei handelt es sich um verhaltensbedingten Lärm, zum Beispiel Geschrei, Maschinenlärm, Fahrzeuge, Musik aller Art usw. § 117 OWiG ist gegenüber anderen Vorschriften subsidiär (z. B. Landesrecht, Ortsrecht).
- Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder
- Immissionsschutzgesetze der Länder
- Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV)
- Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
- Bestimmte Gemeinden haben Verordnungen im Rahmen des Ortsrechts erlassen, die zum Beispiel die Mittags- und Nachtruhe betreffen. In der Stadt München gilt beispielsweise die Hausarbeits- und Musiklärmverordnung.
- Straßenverkehrsordnung (§ 30 StVO)
Strafrecht
- § 325a Abs. 1 StGB („Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen“; hier: durch den Betrieb einer Anlage)
Rechtliche Situation in Österreich
Rechtliche Situation in der Schweiz
Die strafrechtliche Regelung des Delikts, bezogen auf den öffentlichen Raum, ist hier den Kantonen überlassen[2]. Das Mietrecht zudem verweist diesbezüglich auf die Hausordnung und im ZGB findet sich eine Regelung in Art. 684.
Einzelnachweise
- ↑ Wiener Landes-Sicherheitsgesetz
- ↑ St. Trechsel:Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 1997